Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

23 
  
Reil- 
1 
1 
1 
8 
*5 
— 
Pferde. 
8. 
Sind ausgehoben als 
9. 10. 
Taxe der ausgehobenen Pferde. 
’’ s □&&G.. [ 
S 
E FJFürll.3. Durchschnitts= Berrag. 
— 7 — welchen Bemerkungen. 
1 
Truppen- * in in 
theil. Taxator Zahlen Worten 
4A A –4 Mark. 
  
  
1. In den Rubri- 
1 ken zu 9 werden 
Beträge von 
einer halben 
1 Mark und dar- 
D. über für eine 
b volle Mark ge# 
rechucl, Beträge 
unter einer hal- 
gen Mark blei- 
ben außer An- 
  
ab. 
2. Reservepferde 
. sind nicht in das 
National der 
ausgehobenen 
Mobil- 
machungs- 
ferde aufzu- 
nehmen, sondern 
in besonderen 
. Nationalen zu 
« verzeichnen. 
  
  
  
  
  
  
1. In den für die Musterungs-Kommissionen abzudruckenden Blanquels lautet die 
Ucberschrist der Rubrik 8 
„Sind ausgewählt als“ 
2. In den Nationalen, welche den Transportführern zu übergeben sind (8 33), 
ist nur die Rubri 
„Durchschnilisbetrag in Zahlen“ 
der Kolonne 9 auozufüllen. —
	        
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