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des Betriebes behindert werden würde. Diese Arbeilen inde sonach häusig nothwendige Glieder in
der Reihe von F#beiten, deren Gesammtheit den Vetrieb der Koleöfen auemacht, und sie sind als.
dann, soweit dieser freigegeben ist, ebenfalls erlaubt. deba nacht es keinen Unterschied, ob die vom
Harselnheglalc sortuschasfenden Produlte zunächst in Handwagen nach dem Lagerplatze geschafft
werden, um von dort aus später in Eisenbohnwagen verladen zu werden, oder ob sie unmittelbar
in dee bereitstehenden Esenkohmoagen verladen und in diesen vom Herstellungsplatze abgefahren
werden.
Dagegen ist das Entladen der dem Werle zugeführten und, mit Ausnahme des vorerwähmen
Falles, das Verschieben der auf dem Werke befindlichen Eisenbahmvagen nicht zum unmitlelbaren
** lr aghehen zu rechnen. di Arbeiten sind vom Bundesrath — Khgesehen von büllen
’. b —mskftskchstcns.)k.-umdcagc1tallctDcPoIerodc(§10.)
Abs Iiechpan. bez. in Gera der Stadtrath] hat diese Stunden unter Verücksichtigung der
örtlichen Verhällnisse festzusehen und kann sie bubesonder auch in mehrerc auf verschiedene Tages-
zeiten vertheille Zeitabschnine zerlegen. In denjenigen Fällen, in welchen das Emladen und Ver-
schieben der Eisenbahmvagen unter den obwaltenden besonderen Verhälinissen sich als eine Arbeit
darstellen sollte, von welcher die Wiederaufnahme wollen werltägigen Betriebes abhängig ist,
würde dem Betriebsmiernehmer hemäß 8 105 Abs 1 Ziffer 3 gestaltet sein, diese Arbeilen, so-
weit ersorderlich, auch außerhalb jener Zeit ap. zu lassen.
Zu 4. Salinen.
In Salinen wird zu den Arbeilen, die nach § 1050 Absa 1 Ziffer 4 auch an Sonn= und
Festiogen vorgenommen werden dürfen, in der Regel das Trocknen und Magaziniren descim Siederei-
betrieb gewonnenen Feinfalzes zu rechnen sein.
Zu 5. Metallhüttenwerke.
ei der Gewinnung von Mctallsalzen und dergl. aan nassem Wege ist die Beaussichtigung der
amsolkatien zur Verhuͤtuug desn Mißlingens der aus eeoms * rozessen gewonnenen Krbeit c-
zeugnisse wwihendig uad deshalb aus Erud des § 105 Absatz 1 Zisser 4 ohne Weileres zulässig.
e#en er , 7 der Destimmungen g6 Bundesraths allelen Entladens
und Verschiebens r Sieenbahltwagen werllt oben die Erläuterungen zu Ziffer 3
Zu B. Industrie der Friue und een.
2—— auf die Bestimmungen des 3 105c Absay 1 ist der Erlaß besonderer Aus-
nahmen - d des § 1054 für Kltruche hierher "Mrurbun Industriczweige (Gruppe IV. der
Grontbesorss 5 ersorderlich bhrooh en.
So werden im Belriebe der Steinbrũche und Gruben die durch das Gesetz ohne Weiteres
hestatteten Ausnahmen für die Vornahme von Nebenarbeiten, von denen die Aufnahme des werl.
lägigen Ver Kibto abhängt, Wusserhaheno, Sicherung gegen Einsturz. beebera ren u. s. w. genügen.
r die Anlagen zur Be- und Verarbeilung von Steinen, für die Steinschlägereien,
Mortelmihten un Mühlsteinfabrilen wird dem Bedürfniß nach Sonntagsarbeit auf Grund der
§5 105 r 105 f genügt werden können.
usnutung unregelmäsiger Wasserkraft in Steinschleisereien und Steinsägereien, sowie
in Gyps. odg Schwerspathmühlen kann durch die höheren Verwaltungsbehörden für die Sonn- und
Festtage nachgelassen werden (§ 10506). Hiervon abgesehen, ist für Steinsägereien die Nothwendigkeit
Grenzen de#s § 105 hinausgehenden Arbeit an Sonn= und Festtagen nicht
anzuerlennen.
Schleret gilt auch für Schlemmlreide, und Schmirgelfabrilen, sowie für Mörtelwerke.
Bei ’ liegt ein technisch begründetes Bedürsuiß nach Sonntagsarbeit nur insoweit
vor, als es sich um den r, der Brennösen handelt. Eine gänzliche Unterbrechung des Ofen-
betriebes ist Alene aus technischen Gründen nicht wohl möglich, weil bei periodischen Oefen ein