Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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heoben lann, daß an der Berbindungsstelle des Schachtes und des Vorwärmers das Malerial mit 
dem Osenmanerwerk zusammensinterl, so ist die Belriebsruhe bei diesen Oesen auf die Zeit von 
Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr beschränkt worden. 
B. Gipsbrennereien. 
ie gleichen Ausnahmen, wie für Kallbreunereien, sind mit Rücksicht auf die gleichartigen 
W 335 auch für die Gipsbrennereien gewährt. 
Zu 3. Herstellung von Cement. 
Der Cemem wird entweder in periodisch betriebenen Schachtösen oder in ununterbrochen 
betriebenen M. oder Etagenöfen gebrannt. 
Unterbrechung begonnener örrumroiese ist hier oh zwen angängig, als beim 
Losbremnen Die Unterhalmng des Feuers ist sonach gemäß 8 1056 Absatz 1 aig.- 4 ohne 
Weiteres gestaltet. Audere Arbeiten, z. V. das Entleren 4 Meschcen r bei den periodischen 
Oesen an Sonn, und Fesitagen nicht ersorderlich. Für die Ringösen ist auf Grund des § 1054 
dieselbe Ausnahme, wie für Kalkringösen, zugelassen und außerdem das Nachfüllen der Nohstosfe 
uubeschräult gestallet worden 
Auch die zum Cemtembreunen vielfach Verwendung findenden Etagenöfen dürfen eine 
Unterbrechung des Vetriebes nicht erfahren; sie müssen nicht nur im Feuer erhalien, sondern es 
muß auch in Zwischenräumen von ungefäht 3 Stunden fertig gebrauntes Produkt abgezogen, und 
Rohmaterial nach Pegrben werden, wenn das Mißlingen des Arbeitserzeugnisses verhülel und der 
volle werltägige eirieb rechtzeitig wieder aufgenommen Wed soll. Unterbleibt das rechtzeitige 
Abziehen sertigen Malerials, so schmilst dieses in dem weißglühenden Ofen zu ciner zusammen- 
hängenden Masse zusammen, zu deren Nerlleinerung u Entfernung aus dem Osen die Arbeit 
mehrerer Tage nöthig ist. Andererseits kann auch der Ofen micht in der zur rechlzeiligen Wieder- 
aufnahme des werktägigen Betriebes ersorderlichen Temperatur orlhalten werden, wenn nichtl neben 
dem Prenumaterial 8 von dem im oberen Theil des Ofens vorgewärmten Rohmaterial nach 
gesebt wird. Für diese Arbeiten wird es im Hinblick auf die Bestimmungen des § 105 Absatz 1 
Ziffer 3 und 6⅝/ leiner besonderen Ausnahme bedürfen. 
ist auf Grund des § 105d die pHeizung der Trockencinrichtungen gestattet. Da- 
gegen hat das erousihmn und Einsetzen des zu trocknenden Malerials an Sonn= und Fesllagen 
zu unkerbleiben; sollte infolgedessen bei den mit Abgasen geheizten Trockeneinrichlungen die Temperalur 
zu sehr Plein werden, so können die Heizgase abgestellt und direkt in die Esse geleitet werden. 
Manche Cementfabriken erzeugen den zur Fabrikation unbedingt nothwendigen Kots selbst. 
Auf dese finden, soweit es sich um den Betrieb der Koksösen handelt, die unter & 3 der Bestim- 
mungen des Bundesraihs vorgesehenen Ausnahmen Anwendung. 
Zu C. Metallverarbeltung; Maschinen, neroee 
Die Mehrzahl der bierher- —— Industriczweige (Gruppe V und VI der Gewerbe- 
sialistil) wird mit den durch § 1 Absatz 1 der Gewerbeorduung anen 4uglassenen rius- 
nahmen im Stande sein, ihren Duoe an Sonn= und Festtagen für die im § 1050b Absaß 1 vor- 
neschriehene Dauer ruhen zu lassen. Als eine durch das Gesetz ohne Weiteres zugelassene Arbeit 
mm# hier neben dem Micderanheizen der Oesen oder der #eshaltnn der Westuerung während 
der Betriebsunterbrechung vielfach das Einseyen des rer in die Oesen in Betracht, um dasselbe 
bis zum Begiun des vollen knwitn Betriebes auf den für seine Verarbeilung eerferderlichen Hibe- 
grad zu bringen. (5 105e Absaß l, Ziffer 3.) 
Im *“ auf di Bestiniu imngen des 8 1050 abset 1 ist mäch für die Eisen- 
gie#terein die Zulassung weilerer Ausnahmen auf Grund des § 1054 nicht erforderlich. In 
diesen Betrieben erscheint eine Unterbrechung des Temper, und Incryackenepretesi nicht möglich, 
da alsdann ein Mißlingen der Arbeikserzeugnisse zu befürchten wäre. Diese Arbeiten waden daher, 
 
	        
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