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heoben lann, daß an der Berbindungsstelle des Schachtes und des Vorwärmers das Malerial mit
dem Osenmanerwerk zusammensinterl, so ist die Belriebsruhe bei diesen Oesen auf die Zeit von
Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr beschränkt worden.
B. Gipsbrennereien.
ie gleichen Ausnahmen, wie für Kallbreunereien, sind mit Rücksicht auf die gleichartigen
W 335 auch für die Gipsbrennereien gewährt.
Zu 3. Herstellung von Cement.
Der Cemem wird entweder in periodisch betriebenen Schachtösen oder in ununterbrochen
betriebenen M. oder Etagenöfen gebrannt.
Unterbrechung begonnener örrumroiese ist hier oh zwen angängig, als beim
Losbremnen Die Unterhalmng des Feuers ist sonach gemäß 8 1056 Absatz 1 aig.- 4 ohne
Weiteres gestaltet. Audere Arbeiten, z. V. das Entleren 4 Meschcen r bei den periodischen
Oesen an Sonn, und Fesitagen nicht ersorderlich. Für die Ringösen ist auf Grund des § 1054
dieselbe Ausnahme, wie für Kalkringösen, zugelassen und außerdem das Nachfüllen der Nohstosfe
uubeschräult gestallet worden
Auch die zum Cemtembreunen vielfach Verwendung findenden Etagenöfen dürfen eine
Unterbrechung des Vetriebes nicht erfahren; sie müssen nicht nur im Feuer erhalien, sondern es
muß auch in Zwischenräumen von ungefäht 3 Stunden fertig gebrauntes Produkt abgezogen, und
Rohmaterial nach Pegrben werden, wenn das Mißlingen des Arbeitserzeugnisses verhülel und der
volle werltägige eirieb rechtzeitig wieder aufgenommen Wed soll. Unterbleibt das rechtzeitige
Abziehen sertigen Malerials, so schmilst dieses in dem weißglühenden Ofen zu ciner zusammen-
hängenden Masse zusammen, zu deren Nerlleinerung u Entfernung aus dem Osen die Arbeit
mehrerer Tage nöthig ist. Andererseits kann auch der Ofen micht in der zur rechlzeiligen Wieder-
aufnahme des werktägigen Betriebes ersorderlichen Temperatur orlhalten werden, wenn nichtl neben
dem Prenumaterial 8 von dem im oberen Theil des Ofens vorgewärmten Rohmaterial nach
gesebt wird. Für diese Arbeiten wird es im Hinblick auf die Bestimmungen des § 105 Absatz 1
Ziffer 3 und 6⅝/ leiner besonderen Ausnahme bedürfen.
ist auf Grund des § 105d die pHeizung der Trockencinrichtungen gestattet. Da-
gegen hat das erousihmn und Einsetzen des zu trocknenden Malerials an Sonn= und Fesllagen
zu unkerbleiben; sollte infolgedessen bei den mit Abgasen geheizten Trockeneinrichlungen die Temperalur
zu sehr Plein werden, so können die Heizgase abgestellt und direkt in die Esse geleitet werden.
Manche Cementfabriken erzeugen den zur Fabrikation unbedingt nothwendigen Kots selbst.
Auf dese finden, soweit es sich um den Betrieb der Koksösen handelt, die unter & 3 der Bestim-
mungen des Bundesraihs vorgesehenen Ausnahmen Anwendung.
Zu C. Metallverarbeltung; Maschinen, neroee
Die Mehrzahl der bierher- —— Industriczweige (Gruppe V und VI der Gewerbe-
sialistil) wird mit den durch § 1 Absatz 1 der Gewerbeorduung anen 4uglassenen rius-
nahmen im Stande sein, ihren Duoe an Sonn= und Festtagen für die im § 1050b Absaß 1 vor-
neschriehene Dauer ruhen zu lassen. Als eine durch das Gesetz ohne Weiteres zugelassene Arbeit
mm# hier neben dem Micderanheizen der Oesen oder der #eshaltnn der Westuerung während
der Betriebsunterbrechung vielfach das Einseyen des rer in die Oesen in Betracht, um dasselbe
bis zum Begiun des vollen knwitn Betriebes auf den für seine Verarbeilung eerferderlichen Hibe-
grad zu bringen. (5 105e Absaß l, Ziffer 3.)
Im *“ auf di Bestiniu imngen des 8 1050 abset 1 ist mäch für die Eisen-
gie#terein die Zulassung weilerer Ausnahmen auf Grund des § 1054 nicht erforderlich. In
diesen Betrieben erscheint eine Unterbrechung des Temper, und Incryackenepretesi nicht möglich,
da alsdann ein Mißlingen der Arbeikserzeugnisse zu befürchten wäre. Diese Arbeiten waden daher,