Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

342 
sojern es sich um Fortsetzung eines begomnenen Prozesses haudelt, bereits nach 8 105 Absatz 1 
Zisser 4 gestallet sein. Eine Neubeschickung des Osens kann bis zum solgenden Werktage unter- 
Uleiben. Ebenso lann das Herausnehmen der getemperten und inoxydirten Gegenstände aus dem 
Osen um so eher bis zum nächsten Werltage Fhh schrern werden, als diese Arbeit nur nach vor- 
beriger Ablshlung des Osens vorgenommen wird. Auch der Belrieb der Formentrockenösen in 
Eisengiesercien ersordert leine über die Bestimmungen des 8 105 Absatz 1 binansgehende. Wenahme 
von der Vorschrist des § 105b Absab 1. Insbesondere ist eine Uebenvachung des im Osen ech 
vollziehenden Trockeuprozesst es ohne Weiteres zur Vermeidung des Reißens der Fernan ehe 
Mißlingens des Gusses gefslaltet. Im Uebrigen kann der Sonntagsbetrieb der Trockenöfen indes 
bleiben. Das Tro oe nen der Formen in Giehgruben durch Anblasen mit heißem Wi und der 
Betrieb der zur Erzeugung des letzteren erforderlichen Maschinen ist ebenfolls nach 8 c Absatz 1 
Affe r 4 auch an Sonntagen zugelassen, wenn — was meist nur bei größeren uas der Fall 
wird — aus einer Unterbrechung oder Verschiebung dieses Prozesses ein Mistlingen der Formen 
2 vonmun i#l. Die Trennung der ferligen Gußstücke vom Modellsande wird milunter zur Ver- 
meidung von Spannungen an den Gußstücken auch on Sountagen vorgenommen werden mirfen 
auf diese Arbeiten würde alsdann cbenfalls § 105 Absah 1 Ziffer 4 zueressen. Nach § 1 
Absat 1 Ziffer 1 wird es endlich zulaisin sein, beim Eintrilt starken Frostes solche Arbeiten * 
au Sonn= und Festtagen vorzunehmen, welche erforderlich sind, um den Formensand und diesenigen 
Maschinen, welche nasses Gut verarbeiten, vor dem Einfrieren zu bewahren. 
Weiteren werden die Anlagen zur Metallgewinnung aus Abgangs- 
produlten in der Lage sein, mit den Bestimmungen des § 105“ Wi 1 auszukommen. Neben 
einigen Aulagen, welche lediglich im Nebenbetriebe und je ach v lenge des angesammelten 
Materials in einzelnen Perioden von verschied ener, in der Negel n 9 et heblicher Dauer die beim 
Einschmelzen von Mctallen entstandenen oxy irten Abgänge Gogenone Mctallaschen) und sonstige 
Metallische Abfälle ve karbeiten um aus denselben reine Metalle oder verwerthbarc Metalllegierungen 
zu gewinnen, bestehen nur ganz vereinzelt „Metallscheidegnstaltcn“, deren Hauptbetlrieb in der Ver- 
arbeilung solcher MAnllufflle besteht. Insoweit in diesen Anlagen eine e lmterbrechung des Ofen- 
bet ricbes die Jerstörung der Osensohle zur Folge haben würde, kann der Osenbetrieb gemäß 8 1056 
sat 1 Zisser 3 an Sonn= und Fepüggen umunterbrochen sortgesetzt werden; denn sonft ließe si 
in Folge Der Veschädigung des Osens der werktägige Betrieb nicht wieder rechtzeitig aufuchmen. 
Besonderer Ansnahmen auf Grund des § 105d bedurste es ferner nicht für die Anlagen 
zur Herstellung von Kupjer= und Messingblech und Draht, von Eisendraht und Nieten — für 
welche 1 die Warlung der Generaloren und der Feuerungen an Glüh- und Schmelzösen 
nach § 105 bereits als wglassen zu erachten ist —, sowie für die Ilochengießereen und Bronze- 
gießereien. Dsette ilt von den Verzinnereien, Verbleiercien und Verzinke . 
rschtenensnrdtegalvanoplasttfchen Anstalten znr n Metall-Ueberzügen 
und -Abbrücken mit Rücksicht auf die Hestimmmungen. des § 1 endere #snahmen auf Grun 
des § 105 4 emtbehrlich. Als eine Arbeit, welche nach § 105c Absah 1 Zisser 4 zur Verhütung 
des Mißlingens von Arbeilserzeugnissen währe der Uönriebornhe vorgenommen werden darf, ist 
hier die Ueberwachung des Niederschlags auf die vor Beginn der Betriebsruhe in die Bäder ein- 
gesetzten Arbeilsstücke zum Zwecke der rechlzeitigen Veendigung des Mrbritgproressen hervorzuheben. 
Zu 1. Emaillirwerke. 
Für die Emaillirwerle ergiebt sich aus § 105c Absoh 1 Ziffer 3 die Besugniß, auch 
während der Betriebsruhe on Sonn= und Festtagen die Feuer an den Emailleschmelzösen, Glühösen 
und T sowie in den Generaloren für die Beheizung der Breunösen zu unterhalten. 
ftc Betrieb der Muffelösen wird Schon. E in iselae Anlagen auf 24 Stunden 
ierrrn Eine solche Belriebsruhe mit der durch Absatz 1 Ziffer 3 zugelassenen Aus- 
nahme der Beheizung der Oesen wird sich algem m 50 eintröchligin des Osenmaterials er- 
möglichen lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.