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Aulage E. (zu 8§ 32.)
WBestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit nicht
zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Cir. wiegen, ein starkes Untergestell
mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 25 Ctr. Tragsähigkeit haben. Sie
müssen serner einen Langbaum besien mit abnehmbarer Wagendeichsel, zwei Stenerkei#en
oder zwei Anshaltern von doppeltem Leder und einer Hinterbracke versehen sein. Die
Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reisen versehenen Näder soll nicht
umter 1 und nicht über 1 m 60 cm, die Breile der Felgen nicht unter 5 und mög-
lichst nicht über 8 cm belragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere
Hemmvorrichtung erwünscht. Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretlerkasten
oder aus zwei Leilern mit Brettsüllung oder Korbgeslecht und einem Brekterboden zu
bestehen, muß vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eincs Wagen-
Vlancs und mit einem Sihbrett bezw. Vocksih für den Fahrer ausgestlatlet sein. Spann-
letten können mitgeliesert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung
bis zum Wagenboden soll mindesten 2,25 chm belragen.
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt, oder Sielengeschirre —
lebtere mil Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hauf oder Zuglkelten
haben; jerner ist eine Kreuzleine von Hauf, Vandgurt oder Leder und eine Halster nebst
starkem, mit Zügel versehenen Trensengebiß zum Einknebeln zu liesern. Sämmtliche Ge,
schirrtheile müssen haltbar und in den Lederkheilen geschmeidig sein.
3. An rs7i—i sind zu jedem Wagen zu liefern:
1 Wafsereimer aus Holz oder Blech,
1 Achsschmierbüchse aus Blech für eiwa 1 kg ——-
10 Bindestränge aus Hauf, 2 m 50 em bis 3 „
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte),
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Ctr. Hafer.