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Diese Arbeiten beschränlen sich auf die Unterhallung der Feuer an den Schwalssen. die Ingang=
haliung % (Schwolpraesse in !— Apparaken, das Ziehen und Ablöschen des Koles und
auf den rieb der zur Erhallung des Schwelprozesses unbedingt noihwendigen Nebenaulagen,
ascn un Dampflessel. Die L. echneten Arbeilen müssen ausgrsahn. werden, weil sie zur
Verhillung von Explosionen, also im öffemllichen Interesse nicht unlerbleiben können, und weil von
ihnen sowohl die Vict goujnahne des vollen werlihäligen Betriebes, als auch die Gũte des Arbeits-
erzeuguiss 6r abbaugig
Lack. und anfjsabntcu,Isswclcheunassmhmowufedlc Veendigung begonnener
Oberalion bei der Herstellung seiner Ktpallack in den Som= oder Fesliag hineinreichen kann,
genügt zbenfals die negimmung des § 105% *
## als in den bisher genaunten hn Aulagen liegen die Verhälinisse in den
’ihri Ileen Pen das Gas nicht lediglich zur Beltuchungk un Heizung von Fabrilen
oder zum Betriebe von Gaskrastmaschinen, sondern zur Straßen, und Wohnungsbeleuchtung, zum
Heizen und Kochen in Hausholtungen, zur Beleuchiung von Vahnhösen und Eisenbahnwagen u. s. w.,
also für allgemeine Zwecke erzeugen, gehören sie zu denjenigen gwenlichen #ben deren Betrieb
zur Besriedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerung ersorderlich ist. Für diese sind gemäß
§ 105 die bhern Verwaltungsbehörden (Landrathsämter) zum Erlaß von Ausnahmen von den
im § 105 b getroffenen Bestimmungen zuständig. Für diesenigen Gasanstalten, welche als Neben-
oder Hilfsbetriche anderer gewerblicher Kulagen zu drm Zwecke errichtet sind, den letzteren das zur
#elrne oder Heizung nothwendige Gas zu liefern, sind besondere Ausnahmebeslimmungen auf Grund
es 8 105 gleichsalls nicht erforderlich. Demn, salls der Hauplbelrieb an Sonn, Und Festtagen ruht,
*ener anch in der Gasanstalt an diesen Tagen höchsicns solche Arbeiten grhnenn sein, die auf
Grund des 8 105 geslallet sind. Ist aber für den Hauptbekrieb gen
Sommagemte gestattet, so erstreckt sich diese #nonehnbelscteit. ohne . 10 auch auf die für
den Hauptbetrieb unentbehrlichen zirbeiten in der Gasanstall. (Vg, die Vorschrift unter Ziffer 1
Absah 2 der Bestimmungen des Vundesraths.)
Das Gleiche gilt für Schuuces Ancogen, soweit sie den vorbezeichneien Zwecken dienen.
Zu 1. Stearinsabriken.
Bei der Zersetzung der Felte in Amollaven ist an Sonn- nnd Festtagen die Beendigung
dereinivoenngegnngenenWeittagbegonnenenOperationengeineisi§ Absatz 1 Zisser 4 ohne
Weiteres gestaltet. Nach Vollendung dieser Arbeit steht einer bah Srheh des Beurülebe- technisch
nichts im Wege. Deshalb sind Ausnahmen auf Grund des § 105d nicht vorgesehen worden.
agegen hat der Bundesrath auf Grund des § 1054 für alle Sonn- und Festlage mit
Ausnahme der drei hoßen Feste den ununterbrocheuen Vetrieb der zum Destillieren der Fensuren
dienenden —
Die neiung der Fettsäuren, d. h. das Vergießen in Geuie oder Platten und
das mien * rr Oelsäure aus den Platien, kaun an Sonn, und Fesltagen unterbleiben.
ung der Arbeitsräume und zum Warmhalten der 2 H#nen Fellsäuren erforder,
lichen arbeitn 1 nd n die Wiederaufnahme des vollen werlihäligen Bekriebes noihwendig und daher
gemäß § 105c Ubsah 1 Zisser 3 ohne Weilercs zulässig.
Zu 2. Braunkohlentheer= und Sübshderselälkatio. (Paraffin-, Solaröl-,
Mineralöl fabrike w.).
Die an die Gewinnung des Perasine sich bennplin Reinigung und Weilerverarbestung
des Produktes ist an Sonn= und Fesllagen nicht geslattet, weil diese Arbeiten ohne
Schaden auf den Werktag verschoben werden können.
Zu 7. Leimgewinnung.
Züglich der beim Eusetungeprozeßk) der Knochen nolhwendigen Sonntagsarbeiten vergl.
die 2rnsrpi des Bundesraths unter k.