Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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In solchen Belrieben, in denen die entfettelen Knochen macerirt werden, sind das Verlochen 
der macerirten Kuochen auf Leimbrühe, das Abziehen, Eindampfen und Ablühlen dieser Brit und 
das Trocnen der geschnittenen Gelatinelafeln sämmitlich Arb 5 
Zisser 4 auch an Sonn, und Festtagen vorgenommen mo“ durfen weil die organ 2# 5%1% 
substanz, welche außerordenklich leicht in Gö *#n und Fäulniß übergeht, bei ciner Unterbrechung 
jener Wbrien dem Verderben ausgesetzt sein . 
undesrath ist bierider hiudua anch die Vornahme des die Fabrikalion vorbereitenden 
2 F(ernien Prozesses on Sonn. und Festlagen geslottet. 
a somit diejenigen welche die Knochen vor dem Verkochen maceriren, zusolge 
ihrer dalkhalon de den Betrieb an Sonn, und Fesliagen zum hröhten Theile aufrecht erhalten 
können, so ist ous Billigkeitsrücksichten auch denjenigen Fabriken, welche die Kuochen nach dem Eut. 
selten nicht maceriren, sondern nur trockuen und mechanisch reinigen i die vorbereiteten Knochen 
über Sonntag aufbewahren, mithin die Bestimmungen des 8 105 Absahz 1 Ziffer 4 n sich nicht 
in Anspruch nehmen können, das Leimlochen an Sonn- und Festagen auf Grund des 8 105 
gestaltct worden, dagegen nicht die Reinigung der Kuochen. Die Weiterverarbeitung der Leimbrühen 
ist in vesen Anagen dieselbe wie in den Fabrilen mit Maceration. 
Achnlich liegen die Verhälknisse in denjenigen Lederleimsabrilen, welche das ganze Jahr 
hindurch arbeiten. Für diese ist doher ebenso wie für die Achenleimsabrilen, welche die kchn 
nicht mit Säuren cxtrahiren, die Vercitung der # Leimbrühe an Sonn, und Fesltagen mit Ausnahme 
der hahen Feste zugelassen. Das Abziehen, Eindampfen und Ablühlen der Leinbrühen, sowie das 
Kwen der ogchnitenen Gelatinetaseln sind auch in den Lederleiuisabrilen gemäß 8 105c Absab 1 
4 ohne Weileres zulässig. Dagegen zbnnen das Zerschneiden der Gelatiaehlcke und das 
Walliegrn der srischen Leimaseln — sosern es nicht zeilweise nöthig ist, um das Verderben des 
Leims zu verhüten —, dad Sammeln und Heranemhi#en aus den Trockenkammern und das Ver- 
acken der getrockneien 8 sowie Verladungs= und Transportarbeiten an Sonn= und Fest- 
lagen unterbleiben 
Deuje nigen Lederleimfabriken, die nur eine Sommerlampagne haben, ist an den Sonn, und 
Festtagen mit Ausnahme der hohen Feste der Velrieb während der Monate April bie November 
gestallet worden. 
Für die Fabriken, welche Gelaline sür Shotographische und side „Zwecke als besonders 
seines Präparat herstellen, bedarf es keiner Ausnahmen auf Grund des § 105 d, weil die in diesen 
Anlagen an Sonn, und Fesltagen nolhwendigen Arbeiten gemäß 8 1050 t 1 Zisfser 4 ohne 
Weileres zulässig sein werden. 
Zu F. Papler und Leder. 
Einige hierher gehörige Gewerbszweige (Gruppe X der Gewerbesiaeuh lnn an Saun, 
und Festaagen zwar ihren Betrieb nicht völlig ruhen lassen, aber mit den JD Usa 
#nbelasnen Ausnahmen von dem Verbot der Sommlagsarbei sa dene So in den 
ssiiiidLeriichfnbrikeiidicdeiziiiigeeuoekeiikdiiiiieiiiiddasTkocknciiiiiid 
Ipprei keiidesWachs-iiiidLederiiichesiniericiiiiiiieklliiineiiidengemä§0.)ncheinsonns 
iiiidFeningeiierfolgt-»ImdasVeederbeiidesItbeiweezcnginfedzuverhiiieiiiiiiddieWiedckanf 
nahme des vollen werktägigen Betriebes zu ermöglichen. In Gerbereien und Lederfabriken 
sind die Arbeilen zur Konservirung roher Häute, welche nicht sofort in Arbeit genommen werden 
lönnen, das Umlegen der Häute in den Weichen, Kalkgruben, Schwitzen, Beizen, sowie das Umlegen 
in Farbgruben gemäß § 105e statthaft. In den Fellzurichtereien kann unter Umständen das 
Walken eingefetteler Häute erforderlich werden, um nachtheilige Gährungs, oder Fäulnißprozesse zu 
verhülen. Ferner können bei der Herstellung gefärbter Leder Arbeilcn nothwendig werden, um ein 
Mißlingen der Waare zu verhüten; das Gleiche gilt von der Heizung und künstlichen Lüstung der 
Trockenräume und vom Umhängen der Leder beim Trockurn. Um inen Vederben des bis zur 
Appretur ferlig gestellien Unterleders vorzubeugen, wird zuweilen auch das Walzen vesselben im 
Sommer bei schwüler Lust und im Winier bei unerwartel eintrelendem Fraf erfolgen dürfen.
	        
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