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In solchen Belrieben, in denen die entfettelen Knochen macerirt werden, sind das Verlochen
der macerirten Kuochen auf Leimbrühe, das Abziehen, Eindampfen und Ablühlen dieser Brit und
das Trocnen der geschnittenen Gelatinelafeln sämmitlich Arb 5
Zisser 4 auch an Sonn, und Festtagen vorgenommen mo“ durfen weil die organ 2# 5%1%
substanz, welche außerordenklich leicht in Gö *#n und Fäulniß übergeht, bei ciner Unterbrechung
jener Wbrien dem Verderben ausgesetzt sein .
undesrath ist bierider hiudua anch die Vornahme des die Fabrikalion vorbereitenden
2 F(ernien Prozesses on Sonn. und Festlagen geslottet.
a somit diejenigen welche die Knochen vor dem Verkochen maceriren, zusolge
ihrer dalkhalon de den Betrieb an Sonn, und Fesliagen zum hröhten Theile aufrecht erhalten
können, so ist ous Billigkeitsrücksichten auch denjenigen Fabriken, welche die Kuochen nach dem Eut.
selten nicht maceriren, sondern nur trockuen und mechanisch reinigen i die vorbereiteten Knochen
über Sonntag aufbewahren, mithin die Bestimmungen des 8 105 Absahz 1 Ziffer 4 n sich nicht
in Anspruch nehmen können, das Leimlochen an Sonn- und Festagen auf Grund des 8 105
gestaltct worden, dagegen nicht die Reinigung der Kuochen. Die Weiterverarbeitung der Leimbrühen
ist in vesen Anagen dieselbe wie in den Fabrilen mit Maceration.
Achnlich liegen die Verhälknisse in denjenigen Lederleimsabrilen, welche das ganze Jahr
hindurch arbeiten. Für diese ist doher ebenso wie für die Achenleimsabrilen, welche die kchn
nicht mit Säuren cxtrahiren, die Vercitung der # Leimbrühe an Sonn, und Fesltagen mit Ausnahme
der hahen Feste zugelassen. Das Abziehen, Eindampfen und Ablühlen der Leinbrühen, sowie das
Kwen der ogchnitenen Gelatinetaseln sind auch in den Lederleiuisabrilen gemäß 8 105c Absab 1
4 ohne Weileres zulässig. Dagegen zbnnen das Zerschneiden der Gelatiaehlcke und das
Walliegrn der srischen Leimaseln — sosern es nicht zeilweise nöthig ist, um das Verderben des
Leims zu verhüten —, dad Sammeln und Heranemhi#en aus den Trockenkammern und das Ver-
acken der getrockneien 8 sowie Verladungs= und Transportarbeiten an Sonn= und Fest-
lagen unterbleiben
Deuje nigen Lederleimfabriken, die nur eine Sommerlampagne haben, ist an den Sonn, und
Festtagen mit Ausnahme der hohen Feste der Velrieb während der Monate April bie November
gestallet worden.
Für die Fabriken, welche Gelaline sür Shotographische und side „Zwecke als besonders
seines Präparat herstellen, bedarf es keiner Ausnahmen auf Grund des § 105 d, weil die in diesen
Anlagen an Sonn, und Fesltagen nolhwendigen Arbeiten gemäß 8 1050 t 1 Zisfser 4 ohne
Weileres zulässig sein werden.
Zu F. Papler und Leder.
Einige hierher gehörige Gewerbszweige (Gruppe X der Gewerbesiaeuh lnn an Saun,
und Festaagen zwar ihren Betrieb nicht völlig ruhen lassen, aber mit den JD Usa
#nbelasnen Ausnahmen von dem Verbot der Sommlagsarbei sa dene So in den
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nahme des vollen werktägigen Betriebes zu ermöglichen. In Gerbereien und Lederfabriken
sind die Arbeilen zur Konservirung roher Häute, welche nicht sofort in Arbeit genommen werden
lönnen, das Umlegen der Häute in den Weichen, Kalkgruben, Schwitzen, Beizen, sowie das Umlegen
in Farbgruben gemäß § 105e statthaft. In den Fellzurichtereien kann unter Umständen das
Walken eingefetteler Häute erforderlich werden, um nachtheilige Gährungs, oder Fäulnißprozesse zu
verhülen. Ferner können bei der Herstellung gefärbter Leder Arbeilcn nothwendig werden, um ein
Mißlingen der Waare zu verhüten; das Gleiche gilt von der Heizung und künstlichen Lüstung der
Trockenräume und vom Umhängen der Leder beim Trockurn. Um inen Vederben des bis zur
Appretur ferlig gestellien Unterleders vorzubeugen, wird zuweilen auch das Walzen vesselben im
Sommer bei schwüler Lust und im Winier bei unerwartel eintrelendem Fraf erfolgen dürfen.