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Endlich sud die mit Gerbereien shaung * Anlagen zur Vereitung von Lohe (Lohmühlen)
auf Grund des § 105 Absah 1 Zisser 4 in der Lage, diejenigen Arbeiten an Sonn= und Festlagen
4srhnten zu lassen, welche erforderlich und n die im Walde Hewokknele Rinde bei drohendem
Unwelter o dem Verderben zu schützen (durch Zudecken oder Einfahren
ele zur Gruppe X gehörende Betriebe verwenden zur Bebheng ihrer Triebwerle aus-
chiehligh orr doch vorwiegend unregelmäsige Wasserlrast. Für solche Vetriebe können auf Grund
1es § 1050 durch Verfügung der böheren Verwaltungebehörde Ausnahmen von den im § 1050
raelo Bestimmungen zugelassen we
oweil bei Frostweller das Juomghalten der Wasserlriebwerle und der mit Wasser
orbeilenden Maschinen nothwendig wird, um das Einfrieren der bewegten Theile und der Nohr.
leilungen zu verhülen, bedarf es gemäß 8 105 Absatz 1 Ziffer 3 keiner besonderen Ausnahme für
die hierzu Eesorderlichen Arbeitcn, weil von ihnen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Be-
triebes abbangig ist.
den ausschließlich oder vonwiegend mil unregelmäßiger Wasserkcast Frbritenden Aulggen
gehören #bten Holzschleisereien, für welche über den Nahmen der etwa nach 8 1050 105
zlässigen Ausnahmen hinaus ein Bedürfniß uch h nicht anzuerkennen v anm 8
auch die vom Bundesrath auf Grund des § 105 4 mit Ausnahmen bedachten Zelsstofifabriken
und Aunlagen zur Herstellung von Papier n Pappe. Für diese können daher neben den vom
Bundesralh gewährten Ausnahmen mit Rücksicht auf die Unrcgeimtahlgeen. der Wasserkraft noch
weiterc Ausnahmen auf Grund des § 1050 von der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
Zu 1. Zell stoffsabriken.
Unter #ese. Eellnlof. ist die auf chemischem Wege von Inkrusterien befreite Fasermasse
aus Holz, Sir . w. zu versiehen. Zu den Zellstofffabriken rechnen daher nicht diejenigen An-
lagen, in Suhh , wic in ernnhelgiesisrkten der Nohstoff ohne Verwendung von Chemikalien
durch Bien erweicht wird und im Anschluß daran die Treunung der Fasern auf mechanischem
Wege er
Fuut #. Zaseeffabrien kommen im fuhen solgende Arbeiten in Betracht:
e Vorber— keiling des Noh
1 7t. angeberi ung
Kochen des Wasoofte und die Brrarbfilung des gekochten Stoffes.
Eine Ws der Vorarbeilen, denen denr Rohsloff vor dem Kochen iserworfen“ werden
muß, 4. B. bei der eing, on Holzzell lstoff das Schälen ug Zerlleinern des Holzcs, läst sich
in dem lne 5 105b Absac vorgeichriebenen Umfange ohne Schwierigkei durchss ! en.
hat der Bundesrath auf Grund des § 105 J für die Sonn, und Festlage die Lange-
bereiing. ett Kochen des Rohstosses und den Betrieb der Entwässerungsmaschinen gestattel. Ferer
ist dos Eindampsen der Endlangen unbeschräult zugelassen worden, und zwar — ebenso, wic die
Sulfillangenbereitung unter Verwendung der in Kiesbreunern gewonnenen schwesligen Säure — auch
für das Weihnachts', Oster- und Pfingstfest, während im Uebrigen der Betrieb der Zellstofffabriken
an den drei hohen Festen zu ruhen hat.
Zu 2. Herstellung von Papier und Pappe.
Der Bundesraih hat auf Grund des § 1054 für Sonn= und Festlage mit Ausnahme des
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfestes nur den Velrieb des Mahlzenges innerhalb 12 Stunden vor
der Wiederanfnahne des werklägigen Vetriebes der Papiermaschiaen besaue. und es hinsichtlich des
Betriebs der Papier ermaschinen bei den Vorschristen ded 8 105 b Absatz kh belassn dies schließt nicht
aus, daß in Einzelsällen, auf welche eiwa die Voraussehungen des iá Kbiab 1 zutteffen, ins-
besondere wenn das Verderben von Nohslossen oder das Mißlingen % Arbeitserzeugnissen nicht
anders verhütet werden könnte, ausnahmsweise auch während des Sonn= oder Festlages an den
Papiermaschinen gearbeitet werden darf. »
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