Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Zu G. Nahrungs= und Genuhmittel. 
Von den hier in Betracht kommenden Gewerbezweigen (Gruppe XII der Gewerbestatistik) ge- 
Rüren u. die Mollereien (Meiereien), (Margarinesabriten, Präserven · und Conservenfabrilen, An- 
n zur Herstellung von Fleischwaaren, Schaum· und Obsiweinfabrilen, Citronatfabrilen, Obst- 
legasadriten Stärke-, Stärkesyrup, und Stärlczuckerfabriken, Mälzereien, Branuntweinbrennereien, 
Prehhescfabriken und Essigsabriken zu denirnigen Betrieben, welche die für sie an Sonn- und Fest- 
tagen erforderlichen Arbeiten auf Irmnd der geselichen Vestimmungen im 5 105 Absah 1 ohne 
besondere Genehmigung vornehmen dürf 
In einzelnen dieser Ventebepweige wie in Molkereien und Margarinefabriken, haudelt es 
sich darum, Rohstofse, welche leicht dem Verderben ausgeseht sind, rechtzeitig zu verarbeiten. Das 
Gleiche gilt von den Präserven, und Konservenfabriken und den Anlagen zur Herstellung von Fleisch. 
— falls die Rohwaaren beim Ausfall der Sonntagsarbeit in einen Zustand geralhen würden, 
sie für die Verarbeitung untauglich macht. In anderen Anlagen ist —— erforderlich, 
ver i in Arbeit befindlichen Zwischenprodukte vor dem Verderben zu bewahren 
Mälzereien, Slärlefabriken, Brauntweinbrennereien und Preßhefefabriken. Endlich jind gewisse Ar 
beiten au Sonn, und Festtagen unentbehrlich, um das Mißlingen von Arbeitserzeugnissen zu ver- 
hüten, sowie auch um die Wiederaufnahme des vollen werklägigen Betriebes zu ermöglichen, so bei- 
ppielsweise in Eisigfabriken, —— und in einem Theil der Brannhveinbrennereien. 
ie B en unterscheiden si 
1. in solche, t 05 Flüssigkeiten verorbeilen die eine Ghrung bereits durchgemacht 
haben und serlig gebildelen Alkohol enihallten, welcher durch Destillation nur ge- 
wonnen zu werden braucht (Wein, 
2. in solchen. welche zuckerhaltige feste oder -2 Rohstosse (Zuckerrüben, Melasse, 
rester, Kernobst, Trauben) verarbeiten, 
3. in solche, wchr Nohslosse venvenden, de ’' Alkohol noch Zucker enthalten, 
deren Bestandtheile aber durch Diastase oder „Säturen in Zucker übergeführt werden 
önnen, wie die Karloffeln und die Cerealien 
Die Foriken der ersten Gruppe lönnen ohne Soitagterben auskommen, da sie den Alkohol 
uur vurch Destillation gewinnen und dieser Prozeß so geführt werden kann, daß er vor Beginn des 
Sonn, und Fesltags beendet ist. 
Die Anlagen der zeien Gruppe führen dagegen den Zucker der Rohstosse durch einen längere 
gei dauernden Gährungsprozeß zunöchst in Allohol über, welchen sie dann abdestilliren; sie können 
bei voller Ausnutung der werktägigen Arbeilszeit die Sonntagsarbeit nicht ganz verweiden, weil der 
ehrezie Göhengepronenh nicht unterbrochen werden 
nlagen der drikten Gruppe ist die Somlags, und Festtagsarbeit noch weniger zu 
ebbeh wen- hier dem Gährungeprozeß noch der Verzuckerungsprozest,, das Einmaischen mit Malz, 
vorhergeht. In diesen Fabriken, vorwiegend Kartoffelbrennereich, dauert der ganze Prozes, bis zur 
Destillation in der Regel drei Tage, ebenn das Destilliren oder Brennen selbst am vierten Tage 
vorgenommen wird. Soll am Sountag nicht gebrannt werden, so laun am Donnerstag nicht ein- 
gemaischt werden, und wird am Sonntag nicht eingemaischt, so lan am Mittwoch nicht gebranm 
werden; dem die vergohrene Maische muß, wenn der in ihr enthaltene Alkohol nicht in Esigseur 
gährung übergehen soll, sofort abdestillirt werden, und nicht vollständig vergohrene Maische, wie z. B. 
ie am Donnerstag gingemaische, am Sonnabem ist, kann nicht gebrannt werden, weil alsdann der 
Gährungopretet nicht beendet ist. 
Das Einmaischen sowohl als auch das Brennen sind demzufolge Arbeiten, welche zu bestimmten, 
durch ven eimätg gen Betrieb vorgeschriebenen Zeiten ausgeführt werden miissen, wenn der volle 
werllägige Velrieb Qusrecht erhalten und ein Mißlingen des Arbeitsergeugnisses verhütet werden soll. 
Sie sud also gemäß 8§ 105 c Absah 1 Zisser 3 und 4 auch an Sonn, und Festlagen ohne Weiteres 
estallet 
o Eine ebenfalls auf Grund des &# loöc erlaubte Arbeit ist die Vereitung der zur Herbeiführung 
 
	        
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