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Der Moisch und Sudprozeß wird, soweit nicht auch hier die Beslimmungen des 8 105 Ab-
a6 l Plac eisen, an Sonn= und Festtagen unterbleiben können. Aus wirthschastlichen Rücksichten
hat jedoch # Bndeorach lleincren Vrauereien die Vornahme von Sonntagsarbeiten in weiterem
Umsienne gestattet
Zu H. Gewert, welche in gewissen Zelten des Jahres zu einer außergewöhnlich ver-
stärkten Thätlgkelt genöthigt find.
Unter denjenigen Gewerben, die in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich ver-
stärlten Thältigkeit geuöthigt sind, hat ans Gite beschränkte Zahl. durch die Bestimmungen des Bundes-
raths die Erloubniß erhalten, währem r Saison 8 an einigen. amt- und Festto n den Be-
u — theils während des ganzen v% theils bis 12 Uhr M aufihre 4n dürsen.
Mehrzahl der Satsonindusteien ist olso darauf angewiesen, rasnd eer fta Saison dem Bedürsuniß
nach verstärkter Thäligkeit durch Heranziehung weilerer Hiliskräfte und durch Zuhilsenahme von
Ueberstunden an den Werltagen abzuheljen. Die Heranziehung erwachsener männlicher Arbeiler
zu solchen werktägigen Ueberslunden ist gesetlich ucht beschräult, und auch eine bis auf zehn Suunden
wöchentlich sich erstreckende Ueberbeschästigung erwachsener Arbeileriunen kann für einzelne Betriebe
auf Grund des § 138 à durch die zuftändige Verwaltungebehörde und allgemein für solche Fabrikations-
zweige, in denen eimaähig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeilsbedürfnih eintritt,
auf Grund des § 1 Abs. 1 Zisser 4 durch den Vundeeraih zugelassen werden
en kesstpr vorübergehend auf Grund des § 105 die Sonmtogsnrbeit zu ge-
talten, wird nicht ümmer zulsssig sein; denn gerade in den Siisongewerden pslegt das Anwachsen
der Arbeitslast nicht unerwarlet einzutreien, während der § 105f nur bei nicht vorherzusehender
Arbeitshäufung aemwenbung finden kann. Immechi werden auch die Saisongewerbe unter Um-
tänden die Vergünstigung des § 1057 in Anspruch nehmen können. z. V. dann, wenn unverhofft
in neuer Modcartikel in größeren Massen anzuieren ist und die Arbeilslast durch vermchrte
Werltagsarbeit llein nicht bewältigt werden
r Bundesrath für Safongentrbe die Beschäjligung von Arbeitern an Sonn-
und Festtagen an Geun des § 105 d zugelassen hat, können die eingelnen Sonn- und rstage,
an denen die Beschäftigung statlhaft ist, von dem Gemeindevorstande festgesegt werden. Wo d
nicht geschehen ist, soll jeder Gewerbetreibende vor dem Beginn der Somtagsarbeit eine krr
an den Gemeindevorstand erstatten. Die Anzeige kann sich nicht nur auf einen einzelnen Tag,
sondern R auf mehrere Sonn, oder Festtage im Voraus erstrecken. Daß der Gemeindevorstand
schon vor dem Begiun der Sonntagsarbeit in den Besih der Anzeige kommt, ist nicht ersorderlich,
28 chenänt es, daß die Anzeige beim Beginn der Arbeit bereits unterwegs ist.
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