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von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde erstreckt sich nur
auf die zum persönlichen Gebrauch beslimmten Pferde, wogegen die in
Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind.
2. In der Anlage E (Bestimmungen über die Beschaffenheit der zu
militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör)
a. erhält in Zisser 1 der erste Saß folgende Fassung:
„Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der noth-
wendigen Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur
10, nicht über 14 Ctr. wiegen, ein starkes Untergestell mit
Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Cir. Trag-
fähigkeit haben“,
b. ist in der letzten Zeile der „Bemerkung“ anstatt 15 Ctr. zu setzen:
„14 Ctr.“.
Gera, am 16. März 1895.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
Dr. Vollert.