Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde erstreckt sich nur 
auf die zum persönlichen Gebrauch beslimmten Pferde, wogegen die in 
Wirthschaftsbetrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
2. In der Anlage E (Bestimmungen über die Beschaffenheit der zu 
militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör) 
a. erhält in Zisser 1 der erste Saß folgende Fassung: 
„Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der noth- 
wendigen Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 
10, nicht über 14 Ctr. wiegen, ein starkes Untergestell mit 
Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Cir. Trag- 
fähigkeit haben“, 
b. ist in der letzten Zeile der „Bemerkung“ anstatt 15 Ctr. zu setzen: 
„14 Ctr.“. 
Gera, am 16. März 1895. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. Vollert.
	        
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