Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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über die Anzahl der Gewerkschaftsantheile — Kuxe — und die 
Statthaftigkeit der Theilung derselben, die jedoch nicht anders als in 
100 gleiche Theile erfolgen darf, 
über die Aufbringung von Zubußen und die im Falle der Säumniß 
eintretenden Nachtheile, 
über die Wahl, die Befugnisse und die Legitimation der Vertreter, 
über das Stimmrecht der Mitglieder — Gewerken, — über die Be- 
rufung und Beschlußfähigkeit von Versammlungen, über die der Be. 
schlußfassung dieser Versammlungen vorbehaltenen Gegenstände, 
über die zu Abänderung der Stainten und zu Auflösung der Gewerk- 
schaft erforderliche Stimmenzahl, 
über die Art der verbindlichen Bekanntmachungen, 
über die Berechuung und Vertheilung des Gewinns und über das 
Verfahren wegen nicht erhobener Ausbeute und Verlagsgelder und 
über die Verwendung und beziehentlich Vertheilung des Vermögens 
im Falle der Auflösung der Gewerkschaft bezw. bes Aufhörens ihres 
Bergbaurechtes 
Bestimmung getroffen sein. 
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5s 8c. 
Die Gewerken haben nach Verhällniß ihrer Kuxe Theil an dem Gewinne und 
Verluste, sowie im Falle der Auflösung, an dem Vermögen der Gewerkschaft. 
Sie sind dagegen verpflichtet, nach dem nämlichen Verhällnisse die zum Be- 
triebe und zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft erforderlichen 
Zubußen nach Maßgabe der statutenmäßig gefaßten Beschlüsse zu bezahlen. 
Die einzelnen Gewerken sind zu jeder Zeit berechtigt, sich unter Verlust alles 
bis dahin Eingezahlten von der Gewerkschaft loszusagen und sich somit nicht nur der 
Rechte, sondern auch der Verbindlichkeiten, welche sie als Mitglieder der Gewerkschaft 
haben, zu entledigen. 
Durch das Ausscheiden einzelner Gewerken wird die Gewerkschaft nicht auf- 
gelöst, auch können einzelne Gewerken nicht auf Theilung klagen. 
g 884. 
Ueber sämmtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der 
Gewerkschaft ein Verzeichniß, — das Gewerkenbuch — geführt. 
Als Mitglied einer Gewerkschaft ist nur derjeuige zu betrachlen, welcher als 
Eigenthümer eines Kuxes oder Kuxtheiles in dem Gewerkenbuche eingetragen ist.
	        
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