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über die Anzahl der Gewerkschaftsantheile — Kuxe — und die
Statthaftigkeit der Theilung derselben, die jedoch nicht anders als in
100 gleiche Theile erfolgen darf,
über die Aufbringung von Zubußen und die im Falle der Säumniß
eintretenden Nachtheile,
über die Wahl, die Befugnisse und die Legitimation der Vertreter,
über das Stimmrecht der Mitglieder — Gewerken, — über die Be-
rufung und Beschlußfähigkeit von Versammlungen, über die der Be.
schlußfassung dieser Versammlungen vorbehaltenen Gegenstände,
über die zu Abänderung der Stainten und zu Auflösung der Gewerk-
schaft erforderliche Stimmenzahl,
über die Art der verbindlichen Bekanntmachungen,
über die Berechuung und Vertheilung des Gewinns und über das
Verfahren wegen nicht erhobener Ausbeute und Verlagsgelder und
über die Verwendung und beziehentlich Vertheilung des Vermögens
im Falle der Auflösung der Gewerkschaft bezw. bes Aufhörens ihres
Bergbaurechtes
Bestimmung getroffen sein.
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5s 8c.
Die Gewerken haben nach Verhällniß ihrer Kuxe Theil an dem Gewinne und
Verluste, sowie im Falle der Auflösung, an dem Vermögen der Gewerkschaft.
Sie sind dagegen verpflichtet, nach dem nämlichen Verhällnisse die zum Be-
triebe und zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft erforderlichen
Zubußen nach Maßgabe der statutenmäßig gefaßten Beschlüsse zu bezahlen.
Die einzelnen Gewerken sind zu jeder Zeit berechtigt, sich unter Verlust alles
bis dahin Eingezahlten von der Gewerkschaft loszusagen und sich somit nicht nur der
Rechte, sondern auch der Verbindlichkeiten, welche sie als Mitglieder der Gewerkschaft
haben, zu entledigen.
Durch das Ausscheiden einzelner Gewerken wird die Gewerkschaft nicht auf-
gelöst, auch können einzelne Gewerken nicht auf Theilung klagen.
g 884.
Ueber sämmtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der
Gewerkschaft ein Verzeichniß, — das Gewerkenbuch — geführt.
Als Mitglied einer Gewerkschaft ist nur derjeuige zu betrachlen, welcher als
Eigenthümer eines Kuxes oder Kuxtheiles in dem Gewerkenbuche eingetragen ist.