Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Diese Bestimmung findet auf Vorrathsgefäße in solchen Räumen, welche 
lediglich dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine, 
Verwechselungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus der- 
artigen Räumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäftsinhabers be- 
stimmten Vorräthe entnommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäfte sonst 
üblichen Kennzeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Absatzes 1 bezeichnet sein. 
86. 
Die in Abtheilung 1 der Anlage 1 genaunten Gifte müssen in einem besonderen, 
von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkammer) aufbewahrt 
werden, in welchem andere Waaren als Giste sich nicht besinden. Dient als Gift- 
kammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufsraume 
getreunten Theile des Waarenlagers angebracht sein. 
Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend durch 
Tageslicht erhellt und auf der Außenseite der Thür mit der deutlichen und dauer- 
haften Aufschrift „Gift“ versehen sein. 
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten zu- 
gänglich und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein. 
§ 7. 
Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abtheilung 1 in einem ver- 
schlossenen Behältnisse (Giftschrank) aufbewahrt werden. 
Der Giftschrank muß auf der Anßenseite der Thür mit der deutlichen und 
dauerhaften Ausschrift „Gist“ versehen sein. 
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen 
der Gifte befinden. 
Größere Vorräthe von einzelnen Giften der Abtheilung 1 dürfen außerhalb 
des Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden. 
86. 
Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des 
Giftschrankes, sei es innerhalb oder außerhalb der Giftkammer, unter Verschluß an 
einem frostfreien Orte in einem feuerfesten Behältnisse, und zwar gelber (weißer) 
Phosphor unter Wasser, aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen; 
auf diese sinden die Bestimmungen der §§ 6 und 7 Anwendung. 
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