Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser= und feuersicher und mit 
einem sanerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergleichen) umgeben, aufzu- 
bewahren. 
89. 
Zum ausschließlichen Gebrauch für die Giste der Abtheilung 1 und zum aus- 
schließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilungen 2 und 3 sind besondere Ge- 
räthe (Waagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der deut- 
lichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ in den, dem § 5 Absatz 1 entsprechenden 
Farben versehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden 
Behälter muß sich ein besonderer Löffel befinden. Die Geräthe dürfen zu anderen 
Zwecken nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der Löffel für giftige Farben 
stels rein zu halten. Die Geräthe für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind 
in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vorschriflen nicht Anwendung. 
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen 
von Giften unmitltelbar in den Vorraths= oder Abgabegefäßen gewogen werden. 
F 10. 
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nach- 
folgende Abweichungen von den Bestimmungen der 8§8 5, 6 und 9 Plat: 
(Zu § 5.) Die Bestimmungen im § 5 gelten für Apotheken nur insoweit, als 
sie sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Vrom und Jod be- 
ziehen. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichuung der Gefäße 
bei den hierüber ergangenen bejonderen Anordnungen. 
(Zu § 6.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrothsraume eingerichtet 
wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vor- 
räthe von Giften der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, ver- 
schlossenen und mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder 
„Venenn“ oder „Tabulu B/ versehenen Behältnisse im Verkaufsraume 
oder in einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Bedarf 
an Gift so gering, daß der gesammte Vorrath in dieser Weise verwahrt 
werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen 
Giftkammer nicht. 
(Zu § 9.) Für die im vorstehenden Absaßz bezeichneten kleineren Vorräthe von 
Giften der Ablheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und in dem 
für diese bestimmten Vehältnisse zu verwahren. Für die in den Ab- 
theilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen Morphin, dessen Ver- 
bindungen und Zubereitungen, sind besondere Geräthe nicht erforderlich.
	        
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