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Kalium und Natrium sind unter Verschluß, wasser= und feuersicher und mit
einem sanerstofffreien Körper (Paraffinöl, Steinöl oder dergleichen) umgeben, aufzu-
bewahren.
89.
Zum ausschließlichen Gebrauch für die Giste der Abtheilung 1 und zum aus-
schließlichen Gebrauch für die Gifte der Abtheilungen 2 und 3 sind besondere Ge-
räthe (Waagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der deut-
lichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ in den, dem § 5 Absatz 1 entsprechenden
Farben versehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden
Behälter muß sich ein besonderer Löffel befinden. Die Geräthe dürfen zu anderen
Zwecken nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der Löffel für giftige Farben
stels rein zu halten. Die Geräthe für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind
in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vorschriflen nicht Anwendung.
Der Verwendung besonderer Waagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen
von Giften unmitltelbar in den Vorraths= oder Abgabegefäßen gewogen werden.
F 10.
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nach-
folgende Abweichungen von den Bestimmungen der 8§8 5, 6 und 9 Plat:
(Zu § 5.) Die Bestimmungen im § 5 gelten für Apotheken nur insoweit, als
sie sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Vrom und Jod be-
ziehen. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichuung der Gefäße
bei den hierüber ergangenen bejonderen Anordnungen.
(Zu § 6.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorrothsraume eingerichtet
wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vor-
räthe von Giften der Abtheilung 1 dürfen in einem besonderen, ver-
schlossenen und mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift“ oder
„Venenn“ oder „Tabulu B/ versehenen Behältnisse im Verkaufsraume
oder in einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Bedarf
an Gift so gering, daß der gesammte Vorrath in dieser Weise verwahrt
werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen
Giftkammer nicht.
(Zu § 9.) Für die im vorstehenden Absaßz bezeichneten kleineren Vorräthe von
Giften der Ablheilung 1 sind besondere Geräthe zu verwenden und in dem
für diese bestimmten Vehältnisse zu verwahren. Für die in den Ab-
theilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen Morphin, dessen Ver-
bindungen und Zubereitungen, sind besondere Geräthe nicht erforderlich.