Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

375 
Ungeziefermittel. 
19. 
Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen 
schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über 
die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der Wort- 
laut der Belehrung kann von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden. 
Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben, ist verboten. Andere 
arsenhaltige Ungcziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen 
Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; dieselben dürfen nur gegen Er- 
laubnissschein (§ 13) verabfolgt werden. 
Strychninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftelem Getreide, 
welches in tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpetersaures 
Sirychnin enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, feilgehalten oder abgegeben 
werden. 
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt werden, 
wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außerordentliche 
Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren, z. B. Feldmänsen, zu treffen. 
Gewerbebetrieb der Kammerjäger. 
20. 
Personen, welche gewerbsmäßig schädliche Thiere vertilgen (Kammerjäger), 
müssen ihre Vorräthe von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung 
der Vorschriften in den §§ 3, 4, 5, 8 und, soweit sie die Vorräthe nicht bei Aus- 
übung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen, welche nur ihnen 
und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte und 
die Mittel an Andere nicht überlassen. 
Schlußbestimmungen. 
8 21. 
Die Bestimmungen der 88 5 und 7 über die Bezeichnung der Vorrathsgefäße 
und die Behältnisse und Geräthe innerhalb der Giftkammer sinden auf Neuanschaffungen 
und Neueinrichtungen sofort, im Uebrigen vom 1. Juli 1897 ab Anweudung. 
Für Gewerbebetriebe, welche bereits vor Erlaß dieser Verordnung bestanden 
haben, können Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 bis zum 1. Juli 1898 durch 
Unser Ministerium, Abtheilung für das Innerc, nachgelassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.