Object: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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würdigen, uhralten, mehr dann von anderthalb Jahrhundert, von Sr. L. Vorfahren, 
der Hollsteinischen Ritter- und Landschafft gegebenen Privilegien zu bescheini- 
gen, daß die Lande ewig unzertheilt beysammen bleiben sollen, daß jedoch von 
Sr. Lbd. Vorfahren anfünglich zwar, aus besondern hochwichtigen Ursachen und 
Bewegnissen, das Fürstenthum Hollstein mit den incorporirten Landen, in zwei 
Linien, nemlich die Segebergische und Gottorffische Regierung vertheilet worden, 
welches aber von den folgenden Hertzogen zu Hollstein in consequentiam gezo- 
gen, und unter den Gebrüdern je weils Land und Leute hochschädliche Divi- 
siones und Abtheilungen begehrt werden wollen; Aus welcher Sequell, und da 
dergleichen Subdivisiones ferner erfolgen solten, nicht anders, als der endliche 
Untergang des Fürstenthums Hollstein, Stamm, Titul und Nahmens zu besorgen. 
Nachdem aber Seine Liebden nunmehr, durch sondere Schickung des Allmäch- 
tigen, mit dero freundlich-geliebten Brudern, dem Hochgebohrnen, Johann Fried- 
richen, Hertzogen zu Hollstein ete. unserm lieben Oheim und Fürsten, wegen 
der zwischen beyden Ihren Lbd. der Land-Theilung halber, fürgewesenen Irrun- 
gen gäntzlich verglichen; Als erfordere Sr. Lbd. und dero Posterität höchste 
Nohtdurfft, daß dieselbe nach Exempel Ihrer Vorfahren, dann auch anderer be- 
nachbarten Fürstl. Häuser, auf solche Mittel und Wege bedacht sey, dadurch 
die hochschädliche Divisiones ihres anjetzo cinhabenden Antheils des Fürsten- 
thums Hollstein, und was demselben etwa inskünfftige wiederum accresciren 
möchte, verhütet, und also Sr. Lbd. Fürstlich Hollsteinischer Stamm, vermit- 
telst Göttlicher Gnade, dem Ileiligen Römischen Reiche zur Zier, dero Nach- 
kommen aber Gedeyen und Wohlfahrt erhalten werden könne, und uns demnach 
gehorsamlich angeruffen und gebeten, dieweil Wir ohne das geneigt, unserer und 
des Heiligen Reichs Stände, Nutz und Frommen zu befördern, auch dieselbe in 
ihrem wohlhergebrachten Stand und Wesen zu conserviren und zu erhalten, dazu 
Unserer Hochgeehrten Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen 
promulgirte Constitution und Satzungen, de prohibitis feudorum alienationibus 
et invasionibus, zu denen, bey vielen Fürstlichen und Gräflichen Häusern im 
Heiligen Reich, eine Zeithero eingeführten Primogenituren oder Erstgebuhrts- 
Gerechtigkeiten, gleichsam Anlass geben, dab Wir als regierender Römischer 
Kayser, von sondern Gnaden wegen, Sr. Lbd. und dero Posterität zu Wohlstand 
des Fürstlichen Stammes zu Holstein, und zu gemeinem Besten, Ruhe und Fric- 
den, deren dabey interessirten gehorsamen Unterthanen, das Jus Primogeniturae 
und Erstgebuhrts-Gerechtigkeit über Sr. I,bd. inhabenden Antheil des Fürsten- 
thums Hollstein, dessen incorporirten Landen, und was demselben inskünfftig 
mehr zuwachsen könnte, zu coufirmiren und zu bestätten gnädigst geruheten; 
Das haben Wir angesehen, solche Sr. Lbd. demüthige ziemliche Bitte, dazu die 
willige, getreue, nützliche Dienste, so weiland Sr. Lbd. Vorfahren und sie selbst, 
unsern Vorfahren, Römischen Kaysern und Königen, auch uns und dem Heiligen 
Reiche, in viele Wege, erwiesen, und hioführo samt dero Nachkommen und Er- 
ben, uns und dem Heiligen Reiche nicht weniger zu thun erböthig ist, auch 
wol thun mag und soll, und darum, mit wohlbedachtem Muht, gutem Raht und 
rechten Wissen, aus Römischer Kayserlicher Macht und Vollkommenheit, Sr. Lbd.
	        
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