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Landbriefträgern aus dienstlichen Rücksichten gehalten werden, mit je
einem Stück für den betreffenden Angestellten.
86.
Jede An= oder Abschaffung von Hunden ist binnen 4 Wochen nach Eintritt
dieser Thatsache bei dem Gemeindevorstande anzuzeigen.
Bei eintretendem Wechsel des Besivers hat sowohl der zeitherige Besitzer die
Abmeldung, als auch der neue Besitzer die Anmeldung binnen 4 Wochen zu bewirken;
der Lehtere hat dabei zugleich über den Besih des Quittungszetlels sich auszuweisen.
Hinsichtlich junger Hunde hat die Ammeldung binnen 4 Wochen nach Eintritt
des Alters von 6 Monaten und hinsichtlich der Hunde von Fremden, die sich länger
als 4 Wochen im Fürslenthume aufhalten, binnen 6 Wochen nach Ablauf des ersten
vierwöchigen Aufenthalts im Fürstenthume zu erfolgen.
§ 6.
Für einen im Laufe des Jahres angeschafften Hund muß, wenn derselbe nicht
schon versteuert ist oder nicht an die Stelle eines in Abgang gekommenen (verendeten,
getödteten oder nach einem anderen Staate übergegangenen) und bereits versteuerten
Hundes desselben Besipers tritt, die volle Steuer entrichtet werden.
Wird ein Luxushund aus einem Orte, an welchem ein niedrigerer Steuersatz
gillt, nach einem Orte mit höherm Stenersatze übergeführt, so ist der Differenzbetrag
zwischen beiden Steuersähen nachzuzahlen.
Eine gänzliche oder theilweise Rückgewähr der einmal gezahlten Stener findet
in keinem Falle statt.
8 7.
Jeder Gemeindevorstand hat alljährlich zu Anfang des Monats Februar die
in seinem Bezirke vorhandenen steuerpflichtigen Hunde und deren Besitzer mit Rücksicht.
auf die Verschiedenheit des Stenersatzes nenan zu ermitteln, besondere Verzeichnisse
nach dem unter O angeführten Muster darüber aufzustellen und ein Duplikat davon
*“ bis Ende Februar an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben, auch jedem Steuerpflichtigen
bis Ende Februar einen Oniltungszettel über die zu entrichtende Steuer zu behändigen.
Hinsichtlich der während eines Jahres in Zugang kommenden Hunde hat die
Ausfertigung und Zustellung von Quiltungszelteln alsbald nach der Anmeldung zu
erfolgen. Die Bezirkösteuereinnahme ist von diesen Hunden und von den auff dieselben
fallenden Steuersähen spätestens bis zum Jahresschlusse durch einen Nachtrag zu dem
Hundeverzcichnisse zu benachrichtigen.
ie Formulare zu Quittungszetteln werden den Gemeindevorständen von der
Bezirkssteuereinnahme nach vorgängiger Anzeige des Bedarfs unentgeltlich geliesert.