Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Landbriefträgern aus dienstlichen Rücksichten gehalten werden, mit je 
einem Stück für den betreffenden Angestellten. 
86. 
Jede An= oder Abschaffung von Hunden ist binnen 4 Wochen nach Eintritt 
dieser Thatsache bei dem Gemeindevorstande anzuzeigen. 
Bei eintretendem Wechsel des Besivers hat sowohl der zeitherige Besitzer die 
Abmeldung, als auch der neue Besitzer die Anmeldung binnen 4 Wochen zu bewirken; 
der Lehtere hat dabei zugleich über den Besih des Quittungszetlels sich auszuweisen. 
Hinsichtlich junger Hunde hat die Ammeldung binnen 4 Wochen nach Eintritt 
des Alters von 6 Monaten und hinsichtlich der Hunde von Fremden, die sich länger 
als 4 Wochen im Fürslenthume aufhalten, binnen 6 Wochen nach Ablauf des ersten 
vierwöchigen Aufenthalts im Fürstenthume zu erfolgen. 
§ 6. 
Für einen im Laufe des Jahres angeschafften Hund muß, wenn derselbe nicht 
schon versteuert ist oder nicht an die Stelle eines in Abgang gekommenen (verendeten, 
getödteten oder nach einem anderen Staate übergegangenen) und bereits versteuerten 
Hundes desselben Besipers tritt, die volle Steuer entrichtet werden. 
Wird ein Luxushund aus einem Orte, an welchem ein niedrigerer Steuersatz 
gillt, nach einem Orte mit höherm Stenersatze übergeführt, so ist der Differenzbetrag 
zwischen beiden Steuersähen nachzuzahlen. 
Eine gänzliche oder theilweise Rückgewähr der einmal gezahlten Stener findet 
in keinem Falle statt. 
8 7. 
Jeder Gemeindevorstand hat alljährlich zu Anfang des Monats Februar die 
in seinem Bezirke vorhandenen steuerpflichtigen Hunde und deren Besitzer mit Rücksicht. 
auf die Verschiedenheit des Stenersatzes nenan zu ermitteln, besondere Verzeichnisse 
nach dem unter O angeführten Muster darüber aufzustellen und ein Duplikat davon 
*“ bis Ende Februar an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben, auch jedem Steuerpflichtigen 
bis Ende Februar einen Oniltungszettel über die zu entrichtende Steuer zu behändigen. 
Hinsichtlich der während eines Jahres in Zugang kommenden Hunde hat die 
Ausfertigung und Zustellung von Quiltungszelteln alsbald nach der Anmeldung zu 
erfolgen. Die Bezirkösteuereinnahme ist von diesen Hunden und von den auff dieselben 
fallenden Steuersähen spätestens bis zum Jahresschlusse durch einen Nachtrag zu dem 
Hundeverzcichnisse zu benachrichtigen. 
ie Formulare zu Quittungszetteln werden den Gemeindevorständen von der 
Bezirkssteuereinnahme nach vorgängiger Anzeige des Bedarfs unentgeltlich geliesert.
	        
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