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868.
Die Hundesteuer ist für die im Januar vorhandenen Hunde bis Ende des
Monats März, für die später in Zugang kommenden oder in Orte mit höherm
Steuersatze übergehenden Hunde binnen 14 Tagen nach Ablauf der für die Anmeldung
vorgeschriebenen Frist (§ 5) an den Gemeindevorstand zu zahlen.
Die entstehenden Reste sind nach Maßgabe der einschlagenden gesetzlichen Vor-
schriften einzumahnen und ergeblichen Falls im Wege der Zwangsvollstreckung beizu-
treiben (vergl. § 9 Abs. a des Gesetzes über die Beitreibung von Stenern, Abgaben
und Gefällen vom 20. April 1869 Gesehf. Bd. XVI S. 23 und § 2 Ziff. 6 des
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen bebdleiitugen in Verwaltungssachen vom
19. September 1879 Gesehs. Bd. XIX S. 161).
Soweit die Zwangsvollstreckung. arsilnlen bleibt, sind die Restbeträge nieder-
zuschlagen.
89.
Von den zur Erhebung gelangenden Hundesteuern hat der Gemeindevorstand
den dem Staate zukommenden Autheil im Laufe des Monats April an die Bezirks-
steuereinnahme abzuführen.
Die Ablieferung des staatlichen Antheils an den später eingehenden Stener-
beträgen ist bis zum Jahresschlusse zu bewirken.
Bei etwaiger Uneinbringlichkeit einzelner Reste sind den Ablieferungen Be-
scheinigungen über die niederzuschlagenden Beträge beizufügen.
810.
Ueber alle die Hundesteuer betreffenden Fragen, insbesondere ũber die Frage,
ob ein Hund als Bedarfs- oder als Luxushund anzusehen ist oder ob ein Befreiungs-
grund vorliegt, hat auf erhobenen Einspruch des Hundebesihers der Gemeindevorstaud
in erster Instanz zu entscheiden.
Der Einspruch ist bloß dann zu beachten, wenn er hinsichtlich der im Januar
vorhandenen Hunde spätestens bis Ende des Monats April, hinsichtlich der während
des Jahres in Zugang kommenden Hunde binnen 4 Wochen, von Behändigung des
Quittungszettels ab gerechnet, schriftlich bei dem Gemeindevorstande angebracht wird.
Der Gemeindevorstand hat schriftlichen Bescheid zu ertheilen; von der Zu-
stellung des Bescheides ab gerechuct läuft dem Hundebesitzer eine 14 tägige Frist zur
Einlegung der Berufung an den Bezirksausschuß. Gegen die Entscheidungen des
letztern findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.
Die Verbindlichkeit zu vorläufiger Entrichtung der im Qnittungszettel ange-
sebten Steuer wird durch die Einlegung von Rechtemittelu nicht aufgehalten.