Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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11. 
Von der Bezirkssteuereinnahme S die Hundeverzeichnisse sammt Nachträgen 
(8 7) zu prüfen und die etwa nöthigen Berichtigungen oder Ergänzungen binnen 4 
Wochen, von dem Eingange jedes Verzeichnisses beziehungsweise Nachtrags ab gerechnet, 
bei dem Gemeindevorstande zu beantragen. Wenn auf diesem Wege die Erinnerungen 
der Bezirkssteuereinnahme keine Erledigung sinden, hat dieselbe bei dem Landrathsamte 
anzufragen, ob mittels Berufung eine Entscheidung des Bezirksausschusses herbeigefährt 
werden soll. 
812. 
Wenn ein Hundebesitzer die vorgeschriebene An= oder Abmeldung unterläßt oder eine 
unrichtige Meldung erstattet, so ist er in eine Geldstrafe bis zu Drei Mark zu nehmen. 
Wer auf Befragen der Behörde den Besih eines Hundes verheimlicht, verfällt 
in eine Geldstrase bis zu Zehn Mark. 
Die verwirkten Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. 
Durch die Erlegung der Geldstrase wird die Verbindlichkeit zur Nachzahlung 
der etwa verkürzten Steuer nicht aufgehoben. 
13. 
Die Landes= und Ortspolizeibehörden können die Tödtung von Hunden verfügen, 
wenn die Hundesteuer von deren Besihern nicht zu erlangen ist; für die getödteten 
Hunde wird eine Entschädigung nicht gewährt. 
Auch sind die genannten Behörden berechtigt, zur Emittelung von nicht oder 
von unrichtig angemeldeten Hunden allgemeine Revisionen anzuordnen. 
8 14. 
Gegenwärtiges Geseh tritt mit dem 1. Januar 1896 in Kraft, wogegen das 
Hundestenergesetz vom 22. Dezember 1866 (Gesetzf. Bd. XV. S. 373) sammt den 
dazu ergangenen Nachträgen mit dem gleichen Zeitpunkte außer Kraft tritt. 
Die auf Grund des Nachtragsgesetzes vom 25. Dezember 1877 (Gesehs. Bd. 
XVIII S. 205) errichteten Ortsstatuten behalten bis auf Weiteres ihre Geltung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
Fnrstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 29. März 1895. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(L. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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