Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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wilde Kaninchen, Dachse, Fischottern, Fũchse, Marder, Iltis, Wiesel, wilde Kahen 
und Eichhörnchen. 
Von den Vögeln dagegen haben künftighin nur noch die nachbenannten 
Gattungen als jagdbar zu gelten: 
1. Auer= und Birkwild, Fasanen, Haselwild, Trappen, Perl-, Trut= und 
Nebhühner und Wachteln; 
uSchuepfen, Enten, wilde Schwäne und alles andere Sumpf= und Wasser- 
geflügel mit Ausnahme des Storches, des Wasserstaars (Wasseramsel), 
der vier Arten der Rohrsänger (Rohrdrossel oder großer Rohrsperling, 
Rohrsperling, Sumpfsänger, Binsensänger), der Kibihe und aller Arten 
der kleinen Strandläufer und Regenpfeifer; 
die Ziemer (auch Zeumer, Wachholderdrosseln, Krammetsvögel genannt); 
die Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben); 
.die Raubvögel mit Ausnahme des Thurmfalken und der sämmtlichen 
Eulenarten, jedoch einschließlich des Uhus. 
83. 
Zur Jagdberechtigung gehört die Vefugniß, von jagdbarem Federwilde im 
Freien gelegte Eier in Besih zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen, ingleichen ver- 
endetes Wild sowie abgeworfene Hirschstangen innerhalb der Wildbahn sich anzueignen. 
8 4. 
Die in eingefriedigten Wildgärten und in Fasanerien (8 12) gehegten oder 
sonst innerhalb geschlossener Räume gehaltenen jagdbaren Thiere sind, solange sie sich 
darin besinden, als Wild in vorstehendem Sinne nicht anzusehen. 
86. 
Die selbstständige Ausübung der Jagd auf eigenem Grund und Boden ist nur 
den Eigenthũmern und Nubnießern solcher Grundslücke verstattet, welche 
a. entweder schon vor Aufhebung des Rechts zur Jagd auf fremdem 
Grund und Boden selbstständig bejagt werden durften, oder 
b. einen zusammenhängenden Flächenraum von mindestens 75 Hektar, 
gleichviel ob zu einem oder mehreren Flurbezirken gehörig, umfassen. 
86. 
Die Trennungen, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer bilden, sind als 
Unterbrechungen des Zusammenhangs nicht zu betrachten. 
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