400
wilde Kaninchen, Dachse, Fischottern, Fũchse, Marder, Iltis, Wiesel, wilde Kahen
und Eichhörnchen.
Von den Vögeln dagegen haben künftighin nur noch die nachbenannten
Gattungen als jagdbar zu gelten:
1. Auer= und Birkwild, Fasanen, Haselwild, Trappen, Perl-, Trut= und
Nebhühner und Wachteln;
uSchuepfen, Enten, wilde Schwäne und alles andere Sumpf= und Wasser-
geflügel mit Ausnahme des Storches, des Wasserstaars (Wasseramsel),
der vier Arten der Rohrsänger (Rohrdrossel oder großer Rohrsperling,
Rohrsperling, Sumpfsänger, Binsensänger), der Kibihe und aller Arten
der kleinen Strandläufer und Regenpfeifer;
die Ziemer (auch Zeumer, Wachholderdrosseln, Krammetsvögel genannt);
die Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben);
.die Raubvögel mit Ausnahme des Thurmfalken und der sämmtlichen
Eulenarten, jedoch einschließlich des Uhus.
83.
Zur Jagdberechtigung gehört die Vefugniß, von jagdbarem Federwilde im
Freien gelegte Eier in Besih zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen, ingleichen ver-
endetes Wild sowie abgeworfene Hirschstangen innerhalb der Wildbahn sich anzueignen.
8 4.
Die in eingefriedigten Wildgärten und in Fasanerien (8 12) gehegten oder
sonst innerhalb geschlossener Räume gehaltenen jagdbaren Thiere sind, solange sie sich
darin besinden, als Wild in vorstehendem Sinne nicht anzusehen.
86.
Die selbstständige Ausübung der Jagd auf eigenem Grund und Boden ist nur
den Eigenthũmern und Nubnießern solcher Grundslücke verstattet, welche
a. entweder schon vor Aufhebung des Rechts zur Jagd auf fremdem
Grund und Boden selbstständig bejagt werden durften, oder
b. einen zusammenhängenden Flächenraum von mindestens 75 Hektar,
gleichviel ob zu einem oder mehreren Flurbezirken gehörig, umfassen.
86.
Die Trennungen, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer bilden, sind als
Unterbrechungen des Zusammenhangs nicht zu betrachten.
&
„ *