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g v.
Mit Genehmigung des Laudrathsamtes können durch Mehrheitsbeschluß der
Jagdgenossenschaft (§ 11) ebensowohl kleinere Gemeindebezirke zu gemeinsamen Jagd-
bezirken vereinigt, als auch größere Gemeindebezirke in mehrere Jagdbezirke abgetheilt
werden, es darf aber letzteren Falles lein Jagdbezink weniger als 75 Hektar umfassen.
8 9.
Die nach § 5 zur selbstständigen Ausübung der Jagd Berechtigten können sich
mit den betreffenden Grundstücken einem benachbarten Jagdbezirke anschließen, voraus-
geseht, daß die Betheiligten den Anschluß genehmigen.
§ 10.
Auf allen zu einem Gemeindejagdbezirk vereinigten Grundstücken darf das
Jagdrecht auf keine andere Weise als durch Verpachtung oder durch angestellte und
verpflichtete Flurschüten nach näherer Festsehung der aus den Eigenthümern und
Nuhnießern der betreffenden Grundstücke bestehenden Jagdgenossenschaft ausgeübt werden.
W 11.
Diese Festsehung bleibt zunächst der freien Vereinbarung überlassen. Kommt
eine solche nicht zu Stande, so entscheidet Stimmenmehrheit, berechnet nach der Größe
der jagdbaren Grundfläche.
8 12.
Zur jagdbaren Grundfläche werden nicht gerechnet
a. Gebäude und Hofräume, sowie alle diejenigen in den bebauten
Ortschaften und deren Nähe gelegenen Grundstücke, auf welchen das
Jagen aus sicherheitspolizeilichen Gründen überhaupt nicht gestattet
ist (zu vergl. § 367, 8 des Reichsstrafgesebbuchs),
b. bleibend und völlig eingefriedigte Grundstücke für die Daner der Ein-
friedigung.
Der Besitzer eines solchen eingefriedigten Grundstücks muß jedoch in diesen
Fällen die Jagd ruhen lassen, dafern er nicht zur selbststandigen Ausübung derselben
nach § 5 befugt ist, oder das eingefriedigte Grundstück die Nalur eines förmlichen
Wildgartens oder einer Fasanerie hat.
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur jagdbaren Grund-
fläche sowie darüber, ob ein Grundstück als ein Wildgarten oder als eine Fasanerie
zu betrachten ist, entscheidet das Landrathsamt.