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Stadtgemeindevorstande mit Beifügung der hierüber geschehenen Niederschriften
anzuzeigen.
Findet die Behörde, daß ordnungswidrig verfahren worden ist, oder geht ihr
gegen die Person des Pachters oder des von den Erben des letzteren auf Grund
5 15 Abs. 5 bestellten Vertreters ein erhebliches Bedenken bei, so hat sie unter Auf-
hebung des betreffenden Beschlusses die Jagdgenossenschaft zu einer anderweiten Beschluß-
fassung zu veranlassen.
817.
Die Vertheilung der Jagdeinkünfte erfolgt, dafern nicht durch allseitiges Ein-
verständniß der Betheiligten etwas Anderes festgeseht wird, nach der Größe der jagd-
baren Grundfläche (5 12).
III. Aeber die Ausühung der Jagd durch Ilurschützen.
8 18.
Für jeden Gemeinde- Jagdbezirk (58 7 Abs. 1 und 8) darf in der Regel nur
ein Flurschütze angestellt werden. Ausnahmsweise kann die Anstellung eines zweiten
Flurschützen von dem Landrathsamte aus Nücklicht auf besondere örtliche Verhältnisse
hestattet werden.
Den Jagdgenossenschaften bleibt nachgelassen, jedem Flurschüten einen Stell-
vertreter beizugeben, letzterer darf jedoch die Jagd lediglich im Falle der Behinderung
des Flurschützen ausüben.
Die Flurschüben und deren Stellvertreter sind von dem Landrathsamte zu
verpflichten. Wenn ein erhebliches Bedenken gegen die Person des zur Verpflichtung
Präsentirten vorliegt, ist das Landrathsamt besugt, die Verpflichtung zu verweigern.
* 19.
Die Flurschützen dürfen zwar andere Personen mit auf die Jagd nehmen,
jedoch für jeden Jagdbezirk nicht mehr als drei und stets nur unter ihrer persönlichen
Leitung und Verantwortung.
8 20.
Den Jagdgenossenschaften steht das Necht zu, alljährlich bis zu drei Treib-
jagden unter Leitung ihrer Flurschützen abzuhalten, an welchen Jeder, welcher jagd-
baren Grund und Boden im Revier belsitzt und mit dem Schießgewehr umzugehen
versteht, Theil zu nehmen berechtigt ist. Die Treibjagden sind spätestens 2 Tage
vorher bei dem Landrathsamte schriftlich anzuzeigen.