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.allen Personen, die sich im Konkurs besinden, für sich oder ihre An-
gehörigen Armenunterstützung erhalten, oder vor noch nicht Jahresfrist
den Offenbarungseid geleistet haben;
allen Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden oder unter Polizeiaufsicht stehen;
# allen wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur sicheren Führung
eines Feuergewehrs unfähigen Personen;
solchen Personen, welche wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs, wegen
Jagdfrevels oder Holzdiebstahls oder wegen Fälschung oder Mißbrauchs
von Jagdkarten bestraft worden sind, innerhalb der nächsten fünf Jahre
nach erfolgter Bestrafung;
allen den Personen, von welchen man nach ihrem zeitherigen Verhalten
einen ungebührlichen Gebrauch des Feuergewehrs oder eine der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung gefährliche Ausübung der Jagd be-
fürchten muß.
6r25.
Für die Ausstellung der Jagdkarten, die im Uebrigen kostenfrei zu erfolgen
hat, ist im Falle des § 23 sub a eine Gebühr von zwölf Mark, im Falle des
§5 23 sub b eine Gebühr von zwei Mark zu entrichten.
Vor Erlegung dieser Gebühr darf die Karte nicht ausgeantwortet werden.
Die zur Vereinnahmung gelangten Gebühren sind mit besonderen Liefer-
scheinen an die Kasse des betreffenden Bezirksausschusses abzugeben.
g 26.
Befreit von der Verbindlichkeit zur Lösung einer Jagdkarte sind:
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. die Theilnehmer an den landesherrlichen Jagden;
die Besitzer der nach der alteren Verfassung jagdberechtigten Güter,
insofern sie nur auf diesen die Jagd ausüben;
die landesherrlichen Jagd= und Forstbeamten einschließlich des in der
Ausbildung begriffenen Personals, sowie die verpflichteten Jagd= und
Forstschubediensteten innerhalb der landesherrlichen Forst= und Jayd-
reviere;
die in festem Lohn und Brode stehenden Forst= und Jagdaufseher der
unter 2 gedachten Gutsbesitzer, jedoch nur hinsichtlich der Ausübung
der Jagd innerhalb des Bereichs der ebendort bezeichneten Güter.