Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

d 
2 
# 
2 
406 
.allen Personen, die sich im Konkurs besinden, für sich oder ihre An- 
gehörigen Armenunterstützung erhalten, oder vor noch nicht Jahresfrist 
den Offenbarungseid geleistet haben; 
allen Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden oder unter Polizeiaufsicht stehen; 
# allen wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur sicheren Führung 
eines Feuergewehrs unfähigen Personen; 
solchen Personen, welche wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs, wegen 
Jagdfrevels oder Holzdiebstahls oder wegen Fälschung oder Mißbrauchs 
von Jagdkarten bestraft worden sind, innerhalb der nächsten fünf Jahre 
nach erfolgter Bestrafung; 
allen den Personen, von welchen man nach ihrem zeitherigen Verhalten 
einen ungebührlichen Gebrauch des Feuergewehrs oder eine der öffent- 
lichen Sicherheit und Ordnung gefährliche Ausübung der Jagd be- 
fürchten muß. 
6r25. 
Für die Ausstellung der Jagdkarten, die im Uebrigen kostenfrei zu erfolgen 
hat, ist im Falle des § 23 sub a eine Gebühr von zwölf Mark, im Falle des 
§5 23 sub b eine Gebühr von zwei Mark zu entrichten. 
Vor Erlegung dieser Gebühr darf die Karte nicht ausgeantwortet werden. 
Die zur Vereinnahmung gelangten Gebühren sind mit besonderen Liefer- 
scheinen an die Kasse des betreffenden Bezirksausschusses abzugeben. 
g 26. 
Befreit von der Verbindlichkeit zur Lösung einer Jagdkarte sind: 
— 
“ 
** 
. die Theilnehmer an den landesherrlichen Jagden; 
die Besitzer der nach der alteren Verfassung jagdberechtigten Güter, 
insofern sie nur auf diesen die Jagd ausüben; 
die landesherrlichen Jagd= und Forstbeamten einschließlich des in der 
Ausbildung begriffenen Personals, sowie die verpflichteten Jagd= und 
Forstschubediensteten innerhalb der landesherrlichen Forst= und Jayd- 
reviere; 
die in festem Lohn und Brode stehenden Forst= und Jagdaufseher der 
unter 2 gedachten Gutsbesitzer, jedoch nur hinsichtlich der Ausübung 
der Jagd innerhalb des Bereichs der ebendort bezeichneten Güter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.