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Beim Roth= und Rehwild gilt das Jungwild als Kalb bis zum letzten Tage
des auf die Geburt folgenden Dezembermonats.
30.
Innerhalb der geordneten Schon= und Hegezeit ist das Jagen, Tödten und
Einfangen der betreffenden Thiere, ingleichen bei jagdbaren Vögeln das Zerstören der
Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen aus denselben, abgesehen von dem
in § 3 gedachten Falle, verboten. Nur das Ausnehmen von HKibitzeiern ist bis Ende
April gestattet.
8 31.
Unser Ministerium ist besugt, für Rebhühner und Wachteln den Anfang und
Schluß der Schonzeit in einzelnen Jahren durch besondere Verordnung anderweit fest-
zusepen, so aber, daß Aufang oder Schluß der Schonzeit nicht über 14 Tage vor oder
nach den in § 29 Nr. 7 und 10 bestimmten Zeitpunklen festgesetzt werden darf.
32.
Nicht minder bleibt Unserem Ministerium vorbehalten, soweit es wegen über-
hand nehmenden Wildschadens erforderlich, für einzelne Bezirke das Erlegen von Wild
auch während der Schonzeit zu geslatten.
8 33.
Umgelehrt sind die Landratsämter ermächtigt, bei eintretender bedeutender
Jusekten= und Mänsevermehrung die gänzliche Schonung gewisser jagdbarer Vogel-
gattungen (z. B. der Bussarde) auf Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten anzuordnen.
§ 34.
Wer nach Verlauf von 14 Tagen nach eingetretener Schonzeit während
derselben Wild, rücksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen
Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, zum Verkaufe
herumträgt, oder zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder wer den Verkauf ver-
mittelt, hat den Nachweis zu erbringen, daß das Wild anßerhalb des Fürstenthums
in dort unverbotener Weise erlegt ist.
Ist das Wild in den in §§ 4, 31 gedachten Ansnahmefällen erlegt, so hat
der Verläufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Attest
der belreffenden Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legitimiren.