410
. auf dem Vogelheerde,
auf allen Grundstücken, auf welchen die Jagd ruhen soll,
. durch Anwendung von Gift oder grausamer, die gejagten Thiere
quälender Mittel.
Zu letzteren gehören insbesondere: Schlingen für Hasen, Reh= und Rothwildpret,
sowie die vornehmlich zum Fang der Ziemer (Krammetsvögel) dienenden Dohnen.
§ 37.
Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes Jagdrevier (Jagdfolge) ist
nicht gestattet.
§ 38.
Die Eigenthümer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, daß diese Thiere
auf fremder Wildbahn nicht revieren.
8 39.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit
nicht eine strafrechtliche Ahndung derselben Platz greift, polizeilich mit einer Geldstrafe
bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Daneben tritt in dem Falle des 8 34 Abs. 1 Konfiskation des betreffenden
Wildes ein.
8 40.
Mit Vollziehung dieser Verordnung sind die Landrathsämter beauftragt, welche
in der Aufsichtsführung außer durch die Gendarmerie und das sonstige Polizeipersonal
auch durch die landesherrlichen Forst= und Jagdbeamten, sowie die verpflichteten Schutz-
bediensteten zu unterstützen sind, ohne daß übrigens in der allgemeinen Verpslichtung
der Ortspolizeibehörden, Geseesübertretungen jeder Art nachzuforschen und dieselben
zur Bestrafung zu bringen, hierdurch etwas geöndert wird.
Die zur Anzeige gelangenden Zuwiderhandlungsfälle sind zunächst von den
Landrathsämtern soweit nöthig zu untersuchen und nach Lage der Sache durch polizei-
liche Straffeslsehung — wenn sich der Angeschuldigte derselben unterwirft — zu
erledigen oder bei vorliegendem Antrage auf gerichtliche Entscheidung sowie bei statt-
findender besonderer Straswürdigkeit der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
* 41.
Die Verordnung, den Waffengebrauch bei Ausübung des Forst= und Jagd-
schutzes betreffend, vom 7. Dezember 1853 (Gesetzs. Bd. X S. 130) und die Ministerial-