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Laudesherrliche Verordnung
zum Schutze nützlicher Vögel
vom 1. Mai 1895.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Reuß,
Graf und Herr von Planen, Herr zu Greiz, Kranichfeeld, Gera, Schleiz und Kobenstein elc. ric.
verordnen hierdurch mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in 8 9 des Gesehes,
betressend den Schutz von Bögeln, vom 22. März 1888 (Reichsgeseblatt S. 111),
was folgt:
81.
Das Fangen, Schießen und jede andere Tödtung der in der Anlage A auf-
geführten Vogelarten, sowie jede auf den Fang oder die Tödtung derselben berechnete
Veranstaltung ist gänzlich verboten und zwar auch in Ansehung derjenigen Fangmittel
und Zeiten, hinsichtlich welcher das Geseh vom 22. März 1888 eine Beschränkung
nicht enthält.
Dieses Verbot hat auch für die Jagdberechtigten Geltung.
§ 2.
Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen,
Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die Fürstlichen Landraths-
ämter den Eigenthämern und Nutzungsberechtigten und deren Beauftragten oder öffent-
lichen Schutzbeamten (Forst- und Felbhütern, Flurschühen, u. s. w.), soweit dies zur
Abwendung dieses Schadens nothwendig ist, das Tödten solcher Vögel innerhalb der
heschädigten Oertlichkeiten gestatten.
Ebenso können die Fürstlichen Landrathsämter einzelne Ausnahmen von dem
Verbote des § 1 zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, sowie zum Fang von Stuben=
vögeln für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.
Solange der Bundesrath von der ihm nach § 5 Abs. 4 des angezogenen Ge-
sehes eingeräumten Befugniß keinen Gebrauch macht, können die Fürstlichen Landraths-
ämter von dem ihnen zustehenden Dispensationsrechte in geeigneten Fällen überall da
Gebrauch machen, wo ein den Zwecken gegenwärtiger Verordnung zuwiderlaufender
Mißbrauch nicht zu befürchten ist.