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einen guten Leumund genießen,
die für den Hebammen-Beruf erforderliche körperliche und geistige
Befähigung an den Tag legen,
eine genügende Schulbildung empfangen haben,
sich über den Besitz des von ihnen in der Hebammen-Lehranstalt be-
nutzten Hebammenbuches, sowie des vorgeschriebenen Hebammenapparates
auszuweisen vermögen.
Das Ministerium ist ermächkigt, von den Beslimmungen unter 1—5 in
besonderen Fällen Dispensation zu ertheilen.
83.
Im Falle der Versagung der Genehmignng hat das in den 88 20, 21 der
Gewerbeordnung geregelte Verfahren Platz zu greifen.
8 4.
Vor Aushändigung der Genehmigungsurkunde sind die Hebammen auf die
gewissenhafte Ausübung ihres Berufs eidlich zu verpflichten.
5 5.
Hebammen, welche ihren Gewerbebetrieb seit länger als 2 Jahren eingestellt
haben, müssen vor Wiederaufnahme ihrer Thätigkeit einen mehrwöchigen Wieder-
holungs= Cursus an einer öffentlichen Hebammen-Lehranstalt absolviren und durch ein
von dem Direktorium der Anstalt auszustellendes Prüfungszeugnis, dem Bezirksarzte
nachweisen, daß sie an dem Cursus mit Erfolg theilgenommen haben.
86.
Die Hebammen sind in technischer Beziehung der Aufsicht ihres unmittelbaren
Vorgesehten, des Bezirksarztes, im Uebrigen der Aussicht des für ihren Wohnort zu-
ständigen Landrathsamts bez. in den Städten Gera und Schleiz des Stadtgemeinde-
vorstands (Stadtraths) unterworfen.
*
87.
Hebammen, welche in Folge Berũhrung mit nachweislich am Kindbeitfieber
erkrankten Wöchnerinnen sich der Ausübung ihres Gewerbes auf Grund der Be-
stimmungen der Hebammenordnung bez. der Weisungen des Bezirksorztes zeitweilig
enthalten müssen, ist für den betressenden Zeitraum eine tägliche Entschädigung von
3 Mark aus der Staatskasse zu gewähren.