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868.
Jeder Hebamme, welcher zu ihrer Ausbildung eine Beihũlfe aus Staats-,
Bezirls= oder Gemeindemitteln gewährt worden ist, kann von dem Ministerium die
Verpflichlung auferlegt werden, sich zur Vermeidung einer nach der Höhe der
empfangenen Beihnlfe zu bemessenden Konventionalstrafe erstmalig an einem bestimmten
Orte niederzulassen und daselbst ihr Gewerbe mindestens 3 Jahre lang auszuüben.
Die Konventionalstrafe darf in keinem Falle die Summe der gegebenen Beihülfe
überschreiten.
§ 9.
Die einer Hebamme ertheilte Genehmigung zum Gewerbebetriebe kann zurück-
genommen werden, wenn dieselbe sich grobe Verstöße gegen die Bestimmungen der
Hebammenordnung zu Schulden kommen läßt, oder aus Handlungen oder Unter-
lassungen der Hebamme klar erhellt, daß sie diejenigen Eigenschaften nicht oder nicht
mehr besitzt, welche bei der Ertheilung der Genehmigung vorausgesetzt werden mußten.
Die Zurücknahme erfolgt nach Maßgabe der Vorschristen in den §§ 53 Abs. 2
und 54 der Gewerbeorduung.
810.
Die durch das Landesherrliche Mandat vom 12. Mai 1826 publizirte
Hebammenordnung für das Fürstenthum Reuß:;Schleiz, die Hebammenordnung für das
Fürstenthum Neuß-Lobenstein und Ebersdorf, das Gesetz, betressend das Hebammen-=
wesen in dem Fürstenthume Gera und der Pflege Reichenfels, sowie alle sonst ent-
Vegenstehenden Bestimmungen, soweit dieselben nicht auf besonderen Vereinbarungen
mit den übrigen deutschen Bundesregierungen beruhen, sind ausgehoben.
§5 11.
Mit der Aueführung des gegenwärtigen Gesebes ist Unser Ministerium beanftragt,
welches auch den Zeitpunkt zu bestimmen hat, mit welchem dasselbe in Kraft tritt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres
Farstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 20. April 1895.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
* Heiurich XXVII., Erbprinz.
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
70.