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Verordnung
zu Ausführung des Gesetlzes vom 20. Aprll 1895, das Hebammenwesen
betreffend.
Zu Ausführung des Gesehes vom 20. April 1895, das Hebammenwesen betressend, wird
hierdurch verorduck, was folgt:
81.
Zum Nachweise, daß sie den Ansorderungen des § 2 Ziffer 1—6 des Gesebes genügen,
haben die Orlannen dem Vezirksauoschusse vorzulegen:
das Prüsungszenguß;
zu 17 das Geburtszeuguiß;
zu 3 ein Leumundszeugniß; dasselbe ist auszusiellen von der Ortspolizeibehörde
auf Grund vorherigen Einvernehmens mit dem Ortsgeistlichen und mit sorgfälliger
Berücksichtigung der einschlagenden Verhälmnisse.
Dieses Zeugniß hat sich nicht auf die bloße Angabe zu beschränken, daß die
beiressende Person einen unbeschollenen Leumund genieße, sondern muß darauf
lauten, daß die Inhaberin eine zuverlässige und eine in ihrer Umgebung geachtele
Person sei; es ist zu verweigern, wenn es in der bezeichucten Form nicht aus-
gestellt werden kann.
Personen, welche außerehelich geboren haben, können nur unier sorgfältiger
Berücksichtigung der einschlagenden Verhällnisse zum Gewerbebetriebe zugclassen
werden;
zu 4 ein von dem Bezirksarzte auszustellendes Befählgungszeugniß des Inhalts,
daß die Person eincn gesunden, kräsligen Körperbau besict und mit ungeschwächten
Sinnesorgauen begabt ist; daß sic aus leiner erblich mi#t Schwindsucht oder Krebs
belasteten Familie stammt und auch mit keinem an Schwindsucht leidenden Manne
verheiraihet ist; daß sie mit normal gebildeten nicht zu starlen Händen und mit
einem guten natürlichen Auffassungsvermögen ausgerüstet ist; daß sie geläusig
lesen und ein Diktat ohne grobe Verstöße gegen die Regeln der Rechtschreibung
deutlich schreiben kann; daß sie die im gewöhnlichen Leben ersorderlichen Kenntuisse
im Rechnen besitzt und mit den geseblichen Maaßen und Gewichten genau ver-
traut ist;
das Schulzeugniß sowie eine nicht zu kurze, von dem Bezirlsarzte zu be-
ölaubigende Schrlitprobe;
9 6 ein bezügliches bezirksärztliches Zeugulß.
e Ausslellung der unter 2—6 aufgeführten Zeugnisse und alle Vorcrörkerungen haben
kostenfrei ¾ erfolgen.
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