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Der irnnnsnsn besicht aus:
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2.
3.
14. einenm weißleinenen kurzärmlichen Manlel,
an Arzneimitteln:
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7.
8.
nicht zu scharsen Nabelschnurscheere,
. mehreko sesten weißen Bändchen von 40 cm Länge aus Leinwand oder Gummi-
schnürchen zum Umerbinden der Nabelschnur,
einer Spüllanne mittlerer Größe von Blech (Irrigalor) mit einem Meter langem
Gummischlauch,
Fwei beinernen Asterröhrchen zum Klystiren Erwachsener und Kinder,
zwei gläsernen Scheiderohren,
einer Kinderklystirsprite,
einer Bürsie zur Belebung scheiniodter Neugeborener,
zwei Gurtbändern zum Verarbeiten der Wehen,
Fwei gebogenen Kathelern aus Neusilber,
einer Handbürste und einem Nagelreiniger,
einem Yade- und einem Ficberwärmemesser,
einem Packete reiner Verbandwatte,
ein bis zwei reinen ungebrauchten Handlüchern,
einem Fläschchen mit Hoffmannstropsen,
6.
einer Flasche mit verflüssigter Karbolsäure (Acid. carbol. liquelact. Ph. germ.
Editio. III.) oder mit reinem Lysol,
einem Tropffläschchen mit 2% Höllensteinlösung,
einer Büchse mit 2% Carbolvaseline zum Einfetten der Finger und Gerälhr,
respeclive mit ganz reinem slerilisirten Olivenöl,
. zwei Waschbecken, das eine zum Waschen der Hände 2c, das andere zum Einlegen
der Instrumente und der Verbandwatte.
§ 3.
e Verpflichtung der Ochanmen 4 des Ges.) ist durch das Landrathsamt mittelst
solgender pei zu bewirke
N. s. schwöre bei Golt dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich
den Mir wl bekannien Bestimmungen der Hebammenordnung, der Instruktion
lür die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfieberg und den Vorschristen für
das Verhalten der Hebammen bei der Angenentzündung der Neugeborenen, sowie
allen sonst noch bei Ausübung meines Hebammenberufes in Betracht kommenden
Vorschristen getreulich nachgehen und Alles das genau beobachten und leisten will,
was einer rechtschaffenen Hebamme ihren Pflichten nach zu ihun gebührt. So wahr
mir Golt helfe.“
" §4.
Den Hebammen ist sofort nach geschehener Verpflichtung bez. soviel die bereits zum
Gewerbebetriebe zugelassenen Hebammen amlangt, alsbald nach dem Erscheinen dieser Verordnung
je ein Druckexemplar