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Anlage 1. 1. der Hebammenordnung (Anlage 1),
Anlage Il. 2. der Justruktion für die Hebammen zur Verhütlung des Kindbettfiebers (Anlage II),
Anlage III. 3. der Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenemzündung der
Neugeborenen (Anlage III)
mit der Weisung auszuhändigen, die darin enthaltenen Bestimmungen genau zu befolgen.
8 5B.
Die Bezirksärzte haben über das pflichtmäßige Verhalten der Hebammen sorgfältig zu
wachen und zu 'dem Ende über deren Thäligkeit von Zeit zu Zeil Erlundigungen einzuziehen und
sich auch bei Anwesenheit in deren Wohnorte oder soust darbietender Gelegenheit ihre Hebammen-
geräthe vorzeigen zu lassen und auf ihren guten Zusland zu prüfen.
Wo sie es den gemachten Beobachiungen zufolge für angemessen erachten, haben sie sich
durch eine Prüsung zu überzeugen, daß die Hebammen in ihren Keuntnissen nicht zurüclgegangen sind.
lebrigens haben sie auch darauf zu achten, daß die Hebammen ihnen ihre Geburtstabellen
gemäß Anlage 1 § 6 rechtzeitig vorlegen, und daß lehztere ordnungsmäßig geführt werden, und
haben sie nach erfolgter Durchsicht, daß dies geschehen, auf den Tabellen zu bemerken.
86.
Die Auszahlung der gemäß § 7 des Gesehes zu gewährenden Entschädigung ersolgt gegen
von dem Bezirksarzle zu atlestirende Ouittung. In dem Ateste ist genau anzugeben, während
welcher Kalendertage sich die Hebamme der Ausübung ihres Beruses hat enthalten müssen.
*i
Dasern sich irgendwo ein Mangel au brauchbaren Hebammen bemerklich macht, hat der
Gemeindevorstand des belressenden Orles schleunigst zu beantragen, daß dem Mangel auf dem in
§ 8 des Gesetzes vorgesehenen Wege abgeholfen werde.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die in der Hebammenordnung, in der Instruktion für die
Hebammen zur Verhütung des Kindbetlsiebers und in den Vorschristen für das Verhalten der
Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen (Anlagen I, II, III) getroffenen Bestimmungen
sind an den Hebommen, insoweit nicht deren Handlungsweise schon auf Grund anderweiter
Bestimmungen strafbar erscheint, mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu 6 Wochen
zu ahnden.
809.
Das Gesetz vom 20. d. M., das Hebammenwesen betressend, trilt zugleich mit gegen-
wärliger Verordnung am
1. Januar 1896
in Krast. «
i 05
Gera, den 13. Juli 1895. Eürstlich Kenß - Ul. Ministerium.
Dr. Vollert.
Krelling.