Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Anlage 1. 1. der Hebammenordnung (Anlage 1), 
Anlage Il. 2. der Justruktion für die Hebammen zur Verhütlung des Kindbettfiebers (Anlage II), 
Anlage III. 3. der Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenemzündung der 
Neugeborenen (Anlage III) 
mit der Weisung auszuhändigen, die darin enthaltenen Bestimmungen genau zu befolgen. 
8 5B. 
Die Bezirksärzte haben über das pflichtmäßige Verhalten der Hebammen sorgfältig zu 
wachen und zu 'dem Ende über deren Thäligkeit von Zeit zu Zeil Erlundigungen einzuziehen und 
sich auch bei Anwesenheit in deren Wohnorte oder soust darbietender Gelegenheit ihre Hebammen- 
geräthe vorzeigen zu lassen und auf ihren guten Zusland zu prüfen. 
Wo sie es den gemachten Beobachiungen zufolge für angemessen erachten, haben sie sich 
durch eine Prüsung zu überzeugen, daß die Hebammen in ihren Keuntnissen nicht zurüclgegangen sind. 
lebrigens haben sie auch darauf zu achten, daß die Hebammen ihnen ihre Geburtstabellen 
gemäß Anlage 1 § 6 rechtzeitig vorlegen, und daß lehztere ordnungsmäßig geführt werden, und 
haben sie nach erfolgter Durchsicht, daß dies geschehen, auf den Tabellen zu bemerken. 
86. 
Die Auszahlung der gemäß § 7 des Gesehes zu gewährenden Entschädigung ersolgt gegen 
von dem Bezirksarzle zu atlestirende Ouittung. In dem Ateste ist genau anzugeben, während 
welcher Kalendertage sich die Hebamme der Ausübung ihres Beruses hat enthalten müssen. 
*i 
Dasern sich irgendwo ein Mangel au brauchbaren Hebammen bemerklich macht, hat der 
Gemeindevorstand des belressenden Orles schleunigst zu beantragen, daß dem Mangel auf dem in 
§ 8 des Gesetzes vorgesehenen Wege abgeholfen werde. 
88. 
Zuwiderhandlungen gegen die in der Hebammenordnung, in der Instruktion für die 
Hebammen zur Verhütung des Kindbetlsiebers und in den Vorschristen für das Verhalten der 
Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen (Anlagen I, II, III) getroffenen Bestimmungen 
sind an den Hebommen, insoweit nicht deren Handlungsweise schon auf Grund anderweiter 
Bestimmungen strafbar erscheint, mit Geldstrase bis zu 150 Mark oder mit Hast bis zu 6 Wochen 
zu ahnden. 
809. 
Das Gesetz vom 20. d. M., das Hebammenwesen betressend, trilt zugleich mit gegen- 
wärliger Verordnung am 
1. Januar 1896 
in Krast. « 
i 05 
Gera, den 13. Juli 1895. Eürstlich Kenß - Ul. Ministerium. 
Dr. Vollert. 
Krelling.
	        
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