Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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J. 
hebammenordnung. 
81. 
Jede Hebamme hat sich vor Beginn ihres Gewerbebetriebes bei dem Gemeindevorslande 
ihres Niederlassungsortes und dem Bezirksarzte unter Vorlegung ihrer Genchmigungsurkunde (8 4 
des Gesehes) persönlich anzumelden, worauf ihr das Recht zusieht, in den öffentlichen Blältern ihre 
Niederlassung als frei praktizirende Hebamme dem Publikum bekannt zu machen und ihre Dienste 
zu empfehlen. 
§ 2. 
Wechselt eine Hebamme ihren Wohnsitz, so hat sie hiervon nicht nur die Gemeindevorslände 
ihres bisherigen und ihres künftigen Wohnsitzes, sondern auch das Landrathsamt und den Bezirks- 
arzt unverzüglich zu benachrichtigen. 
I e der Verlegung ihres Wohnsihes in einen anderen landrathsamtlichen Bezirk hat 
sie außerdem dem Landrathsamte, sowie dem Bezirksarzte dieses Bezirks in gleicher Weise wie bei 
ihrer ersten Niederlassung Meldung zu erstallen. 
93. 
Die Hebamme soll darauf sehen, daß neugeborene Kinder christlicher Eltern innerhalb 
6 Wochen getauft werden, und soll dem Ortspfarrer oder dem Gemeindevorstande Anzeige erstallen, 
wenn sie in Erfahrung bringt, daß iunerhalb dieser Zeit die Taushandlung noch nicht vollzogen 
worden isl. 
Machen schwere Kranlheitszustände des Kindes die Taufe dedselben in der girchen nniöglich 
oder wenigstens gefährlich, so hat sie die Haustaufe den Ellern in Erinnerung zu bringe 
Vei eintretender Lebensgefahr und sehr großer Schwäche des Neugeborenen hat 503 jedoch 
ohne deshalb die nölhigen Reklungsmilicl zu versäumen, dafür Sorge zu tragen, daß die Taufhand= 
lung sobald als möglich durch einen Geistlichen verrichtet werde; wenn der lehtere nicht alsbald zu 
erlangen ist, so soll sic selbst das Kind mit der Nothlause verschen. 
Sie hat sich deshalb sofort nach ihrer Niederlassung an den Ortsgeistlichen zu wenden mit 
der Wille, sie darüber zu unterrichten, in welcher Form sie eventnell die Nothtause zu ertheilen habe. 
Eintrelenden Falls hat sie den Orlsgeistlichen von der durch sie geschehenen Vornahme 
der Nolhtause in Kenntniß zu sehen. 
8 4. 
Die Hebamme ist verpflichtel, über die Geburten, bei denen sie thätig gewesen, oder die 
in ihrem Beisein vollendet wurden, unler Benntung des nachstehend abgedruckten, durch Vermitkelung 
des Bezirksarztes zu beziehenden Formulars ein tabellarisches Geburisverzeichnis (Tagebuch) zu 
halten und die Eintragungen in dasselbe wahrhcitsgelren und vorschriftsmäßig zu bewirken.
	        
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