Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

85. 
Hat die Hebamme bei einer Entbindung einen Arzt zugezogen, so hat sie innerhalb 1 Wochen, 
vom Tage der Enlbindung ab gerechnet, den zugezogenen Arzie die von ihr zu fũhrende Geburis- 
tabelle vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, daß der betressende Arzt die von ihm elwa aus- 
geführten Operationen und deren Ausgang für Mutter und Kind in den Tabellenspalten unter der 
Rubrik „Besondere Bemerkungen“ selbst eintrage. 
86. 
Im Januar und Juli jedes Jahres hat die Hebamme dem zuständigen Bezirksarzte in der 
Regel persönlich die Verzeichnisse zur Durchsicht und Prüsung vorzulegen. 
Unordentlich geführte Verzeichnisse der Geburtsfälle sind zur Vervollständigung zurückzu- 
geben, bei wiederholten Unregelmäßigleiten kaun auf Antrag des Bezirksarztes die Hebamme von dem 
Landrathsamte in eine Ordnungsstrafe bis zu 10 M. genommen werden. 
8 7. 
Die Hebamme hat dafür Sorge zu lragen, daß die Geburten, zu denen sie gerufen worden 
war, in der gesetlichen Frist bei dem Standesbeamten und der Kirche (dem Geistlichen oder dem 
Kirchner) pflichtgemäß angezeigt werden und daß diese Anzeigen in vorschriflsmäsiger Voll- 
ständigleit geschehen. 6 
Ist ein Kind todt geboren, so hat die Anzeige spätestens am solgenden Tage zu geschehen. 
Unzeitige Geburten, d. h. solche, die vor der 28. Woche erfolgen und bei welchen die Länge 
des Kindes nicht größer als 33 em ist, sind bei dem Standesbeamten oder bei dem Leichenbeschauer 
nicht anzuzeigen, aber gleichwohl in das Tagebuch einzutragen. 
6. 
Jede als Hebamme vereidete Frauensperson hat ihren Veruf pünltilich und gewissenhaft zu 
erfüllen und demgemäß insbesondere Folgendes zu beachten: 
Sie hat alle in der Hebammenordnung, in der Instruktion für die Hebammen zur Ver- 
hütung des Kindbettfiebers, in den Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augen- 
entzündung ber Neugeborenen und in den sonst auf das Hebammenwesen bezüglichen Verordnungen 
enthallenen Bestimmungen und die in dem von ihr in Gebrauch genommenen Lehrbuche der Geburts- 
hülse für Hebammen, sowie beim Unterricht ertheillen Anweisungen jederzeit streng und pünktlich zu 
befolgen; sie hat zu dem Zwecke sich mit dicsen Vorschristen gehörig vertraut zu machen, sowic auch 
besonders durch fleißiges Nachlesen in dem Lehrbuche ihre Kenninisse immer mehr zu befestigen, auch 
immer die neueste Auflage des Lehrbuchs sich womöglich anzuschassen, um steks mit den neueslen 
Vorschristen bekannt zu sein. §ß2 — 
Ihre zu jeder Entbindung mitzunehmenden Geräthe hat sie in gutem und brauchbarem 
Zustande zu erhalten und dem Bezirksarzte solche auf Verlangen von Zeil zu Zeil vorzulegen. 
§ 10 
Alle Beschäftigungen, welche durch angestrengie Arbeit das Gesühl der Häude abstumpsen, sowie 
Alles, was ihr sonst bei pflichtmäßiger Erfüllung ihres Verufs hinderlich werden könnte, wie z. B. das
	        
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