Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Tragen von Niugen und von langen Fingernägeln hat sie gäugzlich zu meiden; Verlehungen und Rissen 
an den Händen hat sie sorgsame Beachtung zu schenlen und zwar selbst dann, wenn dieselben sich 
als ganz unbedeutend darstellen. 
8 11. 
Das Reinigen und Tragen von Kinderleichen hat sie zu unterlassen, ebenso das Waschen 
der Wäsche des Kindes und der Kindbetterin. 
8 12. 
Ganz besonders hat sie sich davor zu hüten, daß sie nicht selbst zur Uebertragung von 
Kranlheiten (Scharlach, Diphiheritis und dergleichen) auf Schwangere, Gebärende oder Wöchnerinnen 
Veranlassung giebt. 
8 13. 
Wird sie zu einer Gebärenden berufen, welche an einer ansteckenden Krankheit leidel, so 
hat sie zwar die Hülfeleistung bei der Geburt zu übernehmen und auch der Wöchnerin, wenn kein 
anderes Wartepersonal zu beschaffen ist, die nöthige Pflege angedeihen zu lassen, sic darf aber 
während der ganzen Dauer dieser Dienstleistung andere gesunde Schwangere, Gebärende oder 
Wochnerinnen nicht bedienen. 
Lehtere sind zu diesem Zwecke an eine andere Hebamme zu verweisen. 
Ist aber eine andere Hebammo nicht zu beschaffen, so hat sie ihre Besuche bei der Erkrankten 
zuletzt zu machen, jedenfalls aber vor dem Besuche Gesunder nicht nur ihre Hände und Geräth= 
schaften gründlich zu reinigen, sondern auch einen vollständigen Wechsel ihrer Kleidungsstücke 
vorzunchmen. 
8 14. 
Wird sie zu gleicher Zeit von mehreren Personen zür Hülfelcislung aufgesordert, so hat 
sie die nach den Verhällnissen dringlichere zuerst zu Dewähren. 
8 15. 
Sie hat sich eines ordentlichen und untadelhaften Lebenswondels zu befleißigen, damit sie 
sich die Achtung und das Zutrauen derer erwirbt, welche auf ihre Hülfe angewiesen sind. 
8 16. 
Macht sich die Zuziehung eines Geburtshelfers nöthig, so hat sie denselben hiervon 
schlennigst unter schriftlicher Mitiheilung ihres Untersuchungsbefunds und des Standes der Geburt 
zu benachrichtigen und sich dazu des ihr von dem Bezirksarzte in der erforderlichen Anzahl von 
Exemplaren zu liesernden Meldezellels zu bedienen. 
Gegen den herbeigernsenen Geburtshelser hat sie sich mit gebührender Achtung und 
Vescheidenheit zu betragen, ihm Alles, was sie von Anfang an bis zu seiner Ankunft bei der 
Kreißenden beobachtet hat, zu berichten und das, was der Arzt ihr auftragen oder anordnen wird, 
pünkllich zu befolgen. 
In Krankheitsfällen darf sie sich nicht erlauben, selbst Arzueien zu geben oder anzurathen 
außer solchen, die ihr beim Unterrichte gelehrt worden sind.
	        
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