Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Die Hebamme hat gegen ihre Kolleginnen ein freundliches und zuvorkommendes Benehmen 
zu beobachten und Alles zu unierlassen, was die Würde ihres Standes beeinträchligen und sie in 
den Augen des Publikums herabsetzen könnte. 
8 168. 
Zu jeder Stunde des Tages und der Nacht ist die Hebamme verpflichtei, Reichen und 
Armen, Vornehmen und Geringen, Verehelichten und Unverchelichten, Freunden und Feinden und 
auch Solchen, die mit ekelhaften und ansteckenden Krankheilen behaftet sind, ohne Unterschied mit 
gleicher Bereitwilligleit zu dienen und ohne Zeilverlust zu Hülfe zu eilen. Sie soll daher, außer 
in Berufsgeschästen, ohne Vorwissen der Behörden nie über Nacht von ihrem Wohnorte entfernt 
und, wenn sich daselbst Hochschwangere befinden, auch am Tage nicht ohne Nolh vom Hause 
abwesend sein. Bevor sic ihre Wohnung verläß, hat sie dafür zu sorgen, daß während ihrer 
Abwesenheit stets Jemand da ist, der Auskunft geben kaun, wo sie sich befindet und der sie 
erforderlichen Falles herbeiholt. 
819. 
Ueber Alles, was der Hebamme bei Ausübung ihres Beruses bekannt wird, soll sie strenge 
Verschwiegenheit beobachten (zu vergl. 8 300 des Reichsstrafgesehbuchs). Sie darf körperliche 
Gebrechen, Fehler oder Kraulheiten ihrer Pfleglinge nicht weiler bekonnt machen, wenn nicht durch 
die Verheimlichung für ihre oder anderer Personen Gesundheit Gefahr entisteht. Auch darf sic von 
den häuslichen Verbüllhisten ihrer Pflegebesohlenen Uuderen nichts hinterbringen. 
Sie hat den Schwangeren, wo es gewünscht wird, unter Besolgung der im Lehrbuche 
gegebenen Dorschrien nah zu ertheilen, wie diese zu leben haben, um gesund zu bleiben und ihrer 
Leibesfrucht nicht zu schaden, ingleichen wie sie sich wegen der nöthigen Wäsche, sowie für das 
Stillungsgeschäft vorzubereilen haben. 
8 20. 
Die Geburken hat die Hebamme streng nach den ihr im Unterrichte gelehrten Regeln zu 
leiten; sie hat sich zu hüten, den Gang derselben durch unzeitige Geschästigkeit oder verlehrte Hond- 
oriffe regelwidrig zu machen. Nach ihrer Ankunft hat sie zunächst durch gründliche äußere und, 
wenn nöthig, innere Untersuchung und durch Beobachlung zu ermitteln, ob die Geburt wirklich 
begonnen habe, wie weit sie vorgeschritten und ob Regelwidrigkeiten vorhanden seien. 
In solchem Falle hat sie auf die sosorlige Herbeiziehung eines Geburtshelsers zu dringen. 
21. 
Hat die Geburt ihren Anfang genommen, so hat die Hebamme ein zweckmäßiges Geburts- 
lager zu bereilen und alle Vorbereilungen zur Empfangnahme des Kindes zu tresfen. Die Kreißende 
darf sie nicht eher verlassen, als bis einige Stunden nach Beendigung der Geburt verstrichen sind 
und die Gefabr einer zu starken Nachblulung vorüber isl. 
8 22. 
So e die Hebamme bei der Gebärenden und deren Kinde Alles in Ordnung findet, 
hat sie der nhe soweil nöthig, Muth einzusprechen, durch wiederholte äußere Untersuchung
	        
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