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das Fortschreiten der Gebmt sowie die kindlichen Herztöne zu überwachen, die Kreißende zur rechten
Zeit, d. h. wenn die Blase sich stellt und der Muttermund 3 bis 4 Centimeler weit geöffnet ist,
aus# das Geburtslager zu bringen und sie erst nach gehöriger Eröffuung des Mutlermundes zur
Verarbeilung der Wehen auszumuntern. Den Auskrikt des Kindes muß sie durch die ihr gelehrten
Handgriffe behutsam leilen und alle Verletzungen, nomemlich das Einreißen des Mittelfleisches zu
verhilten sorgfältig bemüht sein. Dabei vermeide sie alles unnöthige Eniblößen der Gebärenden
aimd unterstehe sich nicht, durch Auwendung von Arzneimitleln, wenn sie nicht für diesen Fall von
einem ordentlichen Arzte verordnet wurden, oder durch warme Dämpfe, Näucherungen, Bähungen,
durch Drücken des Unterleibes, Ausdehnen des Mutermundes und anderes unnöthiges Wühlen in
den Geburtstheilen und dem Mastdarm, noch endlich durch vorzeitiges Sprengen der Wasserblase
Wehen erregen und die Geburt befördern zu wollen. Deun jedes Bohren und rohe Herumarbeiten
au den Wänden des Gebärmutterhalses bringt die Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin sleis in
hroße Gefahr, muß daher unter allen Umständen vermieden werden.
3.
Nach der Geburt des Kindes hat die Hebamme das Abnabeln desselben und die Entfernung
der Nachgeburt genau nach den Regeln, wie sie ihr in dem Unterrichte gelehrt worden sind, vorzu-
nehmen, auch sich durch die Untersuchung zu überzeugen, ob nicht noch ein zweiles Kind vorhanden ist.
§ 24.
Trelen in der Nachgeburtoperiode Regelwidrigleiten ein, oder sind Stücke der Nachgeburt
in der Gebärmulter zurückgeblieben, oder ist die Nabelschnur abgerissen, oder tritt Blutsturz und
Ohnmacht, oder ein anderer bedenklicher Zufall ein, so muß die Hebamme, wie es im Lehrbuche
vorgeschrieben ist, auf die Zuziehung eines Geburkshelfers dringen.
§ 25.
Sobald bei der Geburt etwas Ungewöhnliches, von dem nakürlichen Verlaufe Abweichendes
eintrilt, hat die Hebamme dies sofort dem Ehemanne oder den nächsien Angehörigen der Kreißenden
vorsichtig zu eröffnen und in jedem einzelnen Falle auf das Bestimmieste darauf zu dringen, daß
ohne serneren Zeiwwerlust ein Geburtehelfer herbeigerusen werde.
Insbesondere hat dies zu geschehen:
wenn bei sonft regelmäßiger Geburt der vorliegende Kopf der Frucht, nachdem
der Munermund ringsum ganz zurückgezogen und das Fruchtwasser abgeflossen ist,
eine Stunde long ohne vorzurücken stehen bleibt;
. in allen Fällen von Steiß-, Knie= oder Fußlagen, bei Gesichts- und Stirnlagen,
bei mehrfachen Früchten, in allen Fällen von Beckenenge, von sehlerhafter Ein-
siellung des Kopfes, bei frühzeitigem Blasensprung;
. wenu sie eine sehlerhafte Fruchtlage sindet, oder diese, weil sie innerlich keinen
vorliegenden Fruchteheil sühlt, mit Wahrscheinlichkeit aunehmen muß;
bei Vorfall eines Armes oder des Nabelstrangs;
4A.l# wenn 2 Stunden nach völliger Erweilerung des Muttermundes und nach Abfluß
des Fruchlwassers verstrichen sind, ohne daß die Wchen sich verstärkt haben;
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