Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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das Fortschreiten der Gebmt sowie die kindlichen Herztöne zu überwachen, die Kreißende zur rechten 
Zeit, d. h. wenn die Blase sich stellt und der Muttermund 3 bis 4 Centimeler weit geöffnet ist, 
aus# das Geburtslager zu bringen und sie erst nach gehöriger Eröffuung des Mutlermundes zur 
Verarbeilung der Wehen auszumuntern. Den Auskrikt des Kindes muß sie durch die ihr gelehrten 
Handgriffe behutsam leilen und alle Verletzungen, nomemlich das Einreißen des Mittelfleisches zu 
verhilten sorgfältig bemüht sein. Dabei vermeide sie alles unnöthige Eniblößen der Gebärenden 
aimd unterstehe sich nicht, durch Auwendung von Arzneimitleln, wenn sie nicht für diesen Fall von 
einem ordentlichen Arzte verordnet wurden, oder durch warme Dämpfe, Näucherungen, Bähungen, 
durch Drücken des Unterleibes, Ausdehnen des Mutermundes und anderes unnöthiges Wühlen in 
den Geburtstheilen und dem Mastdarm, noch endlich durch vorzeitiges Sprengen der Wasserblase 
Wehen erregen und die Geburt befördern zu wollen. Deun jedes Bohren und rohe Herumarbeiten 
au den Wänden des Gebärmutterhalses bringt die Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin sleis in 
hroße Gefahr, muß daher unter allen Umständen vermieden werden. 
3. 
Nach der Geburt des Kindes hat die Hebamme das Abnabeln desselben und die Entfernung 
der Nachgeburt genau nach den Regeln, wie sie ihr in dem Unterrichte gelehrt worden sind, vorzu- 
nehmen, auch sich durch die Untersuchung zu überzeugen, ob nicht noch ein zweiles Kind vorhanden ist. 
§ 24. 
Trelen in der Nachgeburtoperiode Regelwidrigleiten ein, oder sind Stücke der Nachgeburt 
in der Gebärmulter zurückgeblieben, oder ist die Nabelschnur abgerissen, oder tritt Blutsturz und 
Ohnmacht, oder ein anderer bedenklicher Zufall ein, so muß die Hebamme, wie es im Lehrbuche 
vorgeschrieben ist, auf die Zuziehung eines Geburkshelfers dringen. 
§ 25. 
Sobald bei der Geburt etwas Ungewöhnliches, von dem nakürlichen Verlaufe Abweichendes 
eintrilt, hat die Hebamme dies sofort dem Ehemanne oder den nächsien Angehörigen der Kreißenden 
vorsichtig zu eröffnen und in jedem einzelnen Falle auf das Bestimmieste darauf zu dringen, daß 
ohne serneren Zeiwwerlust ein Geburtehelfer herbeigerusen werde. 
Insbesondere hat dies zu geschehen: 
wenn bei sonft regelmäßiger Geburt der vorliegende Kopf der Frucht, nachdem 
der Munermund ringsum ganz zurückgezogen und das Fruchtwasser abgeflossen ist, 
eine Stunde long ohne vorzurücken stehen bleibt; 
. in allen Fällen von Steiß-, Knie= oder Fußlagen, bei Gesichts- und Stirnlagen, 
bei mehrfachen Früchten, in allen Fällen von Beckenenge, von sehlerhafter Ein- 
siellung des Kopfes, bei frühzeitigem Blasensprung; 
. wenu sie eine sehlerhafte Fruchtlage sindet, oder diese, weil sie innerlich keinen 
vorliegenden Fruchteheil sühlt, mit Wahrscheinlichkeit aunehmen muß; 
bei Vorfall eines Armes oder des Nabelstrangs; 
4A.l# wenn 2 Stunden nach völliger Erweilerung des Muttermundes und nach Abfluß 
des Fruchlwassers verstrichen sind, ohne daß die Wchen sich verstärkt haben; 
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