Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 11. 
Kaiheter, Mutterrohr und die zum Reinigen der Gebärenden erforderlichen leinenen Tücher 
haben während der Emibindung siels in 2% Karbollösung oder 2% Lysollösung zu liegen. 
8 12. 
Zur Einsetlung der Instrumente und Finger darf nur 2% Karbolvaseline benutzt werden, 
welche die Hebamme aus der Apotheke zu beziehen und stels vorräthig mit sich zu führen hat (8 7). 
* #3. 
Zum Abwaschen der Wöchnerin (§ 5) dars sich die Hebamme keinesfalls eines Schwammes 
bedienen. 
§ 14. 
Der Hebamme ist untersagt, die von der Wöchnerin oder dem Kinde beschmutzten Wäsche- 
stücke, wie Unterlagen, Stopftücher, Hemden und dergleichen zu waschen oder sonst zu reinigen. 
8 15. 
Die Hebamme hal dem Bezirkoarzte von jedem Falle schwerer fieberhafter Erlraukung 
einer ihrer Wöchnerinnen, sowie von jedem Falle, den der hinzugezogene Arzt für Kindbeufieber 
erklärt hat, wenn möglich persönlich, sonst schriftlich, Anzeige zu machen. 
8 16. 
edes Ableben einer Wöchnerin hat die Hebamme, sobald sie dovon Kennmiß erlangt, 
wenn möglich persönlich, soust schrisilich, unter Angabe der Todesursache, dem Bezirlsarzte anzuzeigen. 
817. 
Erkrault eine von der Hebamme entbundene Wöchnerin am Kindbettfieber, so darf die 
Hebamme die Erkraukte auch ferner besuchen, hat sich aber jeder inneren Untersuchung derselben zu 
enthalten, auch darf sic keine andere Wöchnerin während dieser Zeit besuchen 
Ebensowenig darf sich eine andere Hebamme der weiteren Abwartung der am Kindbett- 
fieber erlranlten Wöchnerin unierziehen. 
Die Hebamme darf vom Tage ihres letzten Besuches bei der von ihr entbundenen, am 
Kindbektsieber erlrankten Wöchnerin an gerechnet, mindestens fsünf Tage lang, nach dem Ermessen 
des Vezirksarzles auch noch länger, keine Entbindung übernehmen. 
Während dieser Zeit hat sie sich durch gründliches Waschen ihres ganzen Körpers und der 
Leibwäsche, durch gründliche Reinigung ihrer Kleidung und täglich zweimalige Waschung ihrer 
Vorderarme, Hände und Nägel erst in warmem Wasser und unmittelbar darauf in 5% Karbol- 
oder 2% Lysollösung und unter jedesmaligem Gebrauche der Nagelbürste auf das Sorgfältigste 
zu reinigen. 
Desgleichen hat sie die bei der erkrankten Wöchnerin gebrauchten Instrumeut, namentlich 
Glasmuterrohr und Katheter, zur gründlichen Reinigung ½ Stunde lang in 5% Karbol oder 
2% ysollösung augzukochen, den Gummischlauch der Spülkanne aber ½ Stunde lang in kalte 
5% Karbol, oder 2 % Lysollösung zu legen.
	        
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