Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Im Weiteren wird von dem Grund- und Gebäudebesitze des 
bezeichneten Eisenbahnunternehmens die Grund= und Gebänudestener 
nach den allgemeinen Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzgebung 
erhoben. Die Fürstliche Regierung verpflichtet sich, von der zum 
Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen gehörigen Linie anderweite 
Staatssteuern nicht zu erheben. 
.Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplaus für die Weimar-Geraer Eisenbahn 
sieht der Fürstlich Reußischen Regierung eine Einwirkung nicht zu, 
jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung 
des Personenzug-Fahrplaus nur nach vorgängigem Benehmen mit der 
Fürstlichen Regierung erfolgen, damit den Wünschen derselben die 
thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. 
Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren 
Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen 
und den allgemeinen Ausnahmetarisen für die Bahnstrecken des an- 
grenzenden prenßischen Eisenbahndirektionsbezirks. 
. Für die Einziehung von Stationen (einschließlich Haltestellen und 
Hallepunkten), für die Neueinrichtung solcher innerhalb des Fürstlich 
Reußischen Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf der 
jebt innerhalb des Fürstenthums betriebenen Strecke der Weimar= 
GeraerEisenbahn ist die Zustimmung der Fürstlichen Regierung 
erforderlich. 
Ein Recht auf den Erwerb der im Fürstlichen Gebiete belegenen 
Strecke der Weimar-Geraer Eisenbahn wird die Fürstlich Reußische 
Regierung nicht in Anspruch nehmen; dagegen bedarf ein Verkauf der 
gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit sie auf 
Fürstlich Neußischem Gebiete liegen, an einen anderen Käufer, als das 
Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen anderen Be- 
triebeunternehmer, der Zustimmung der Fürstlich Reußischen Staats- 
regierung. 
. An der im Gebieie des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie belegenen 
Strecke der Weimar-Geraer Eisenbahn sollen nur die Hoheitszeichen 
der Fürstlichen Regierung angebracht werden. 
. Der Fürstlich Reußischen Reaierung bleibt vorbehalten, die Hand- 
habung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits-
	        
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