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rechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung
einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be-
ziehungen der Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu-
ständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs-
weise an diesen Kommissar in allen zu der Zusländigkeit derselben
gehörenden Angelegenheiten zu wenden.
Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der zur Zeit
dem Weimoar-Geraer Eisenbahnunternehmen angehörigen Bahnstrecken die Verkehrs-
und volkswirthschaftlichen Interessen des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie in gleichem
Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile.
Sie wird weder im Personen= noch im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unter-
thanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise
einen Unterschied machen. Preußische Staatsangehörige, welche in dem Flrstlich
Reußischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats-
angehörigkeitsverhältnisses.
ie Beamten der im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie belegenen Eisenbahn-
strecke sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise
den Aussichlsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebiets soll auf Angehörige
des lebteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter,
unter welchen die Fürstlich Reußischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben,
zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artliiel V.
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie
belegenen Stationen auf Verlangen der Fürstlichen Regierung nicht versagen. Ueber
die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden die Hohen
vertragschließenden Regierungen Sich in jedem einzelnen Falle verständigen.