Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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rechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung 
einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. 
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be- 
ziehungen der Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in 
allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu- 
ständigen Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich an diese Behörde beziehungs- 
weise an diesen Kommissar in allen zu der Zusländigkeit derselben 
gehörenden Angelegenheiten zu wenden. 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der zur Zeit 
dem Weimoar-Geraer Eisenbahnunternehmen angehörigen Bahnstrecken die Verkehrs- 
und volkswirthschaftlichen Interessen des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie in gleichem 
Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden Interessen der Preußischen Landestheile. 
Sie wird weder im Personen= noch im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unter- 
thanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise 
einen Unterschied machen. Preußische Staatsangehörige, welche in dem Flrstlich 
Reußischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats- 
angehörigkeitsverhältnisses. 
ie Beamten der im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie belegenen Eisenbahn- 
strecke sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise 
den Aussichlsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber 
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen 
Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebiets soll auf Angehörige 
des lebteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, 
unter welchen die Fürstlich Reußischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, 
zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artliiel V. 
Die Königlich Preußische Regierung wird anderen Eisenbahnunternehmungen 
den Anschluß an die Bahn auf den innerhalb des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie 
belegenen Stationen auf Verlangen der Fürstlichen Regierung nicht versagen. Ueber 
die hierbei etwa erforderlich erscheinenden besonderen Vereinbarungen werden die Hohen 
vertragschließenden Regierungen Sich in jedem einzelnen Falle verständigen.
	        
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