Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

440 
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung und dem Be- 
triebe der Weimar-Geraer Eisenbahn den übrigen im Fürstenthum Neuß jüngerer 
Linie gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung der allgemeinen Verkehrsinteressen jede 
billige Rücksicht und Förderung zu Theil werden lassen. 
Artikel VII. 
Die Fürstlich Reußische Regierung hat für die Stammaktien der Weimar- 
Geraer Eisenbahn eine Zinsgarantie geleistet, aus welcher Ihr unter bestimmten 
Modalitäten ein Anspruch auf Erstattung zusteht. 
Zur Ablösung dieses Anspruches wird die Königlich Preußische Regierung der 
Fürstlich Reußischen Regierung drei Monate nach dem Uebergange des vorgenannten 
Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat einen Baarbetrag von 60 000 Mark 
zahlen. 
Hiergegen verzichtet die Fürstlich Reußische Regierung auf Rückzahlung des 
Restes der von Ihr geleisteten Vorschüsse. 
Artikel VIII. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervor- 
hehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu Übertragen. 
lin, 
So geschehen zu n den 27. Mai 1895. 
(L. S.) Kirchhoff. (L. 8.) Engelhardt. 
(L. S.) Lehmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.