Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Dagegen wird dem nächsten Landtage ein Kostengeseß vorgelegt werden, welches 
in Nachlaßsachen bei einem Objekte bis zu 300 Mark die Kosten streicht. 
Der Bau der Triptis-Blankensleiner Eisenbahn ist, nachdem vom Landtage 
des Königreichs Preußen die zur Fertigstellung erforderlichen Mittel bewilligt worden 
sind, soweit vorgeschritten, daß die demnächstige Ausdehnung der hinsichtlich der 
Strecke Triptis-Ziegeurück bereits erfolgten Betriebseröffnung auf die Strecke Ziegenrück- 
Lobenstein in Auosicht steht und die baldige Vollendung des ganzen Bahnbaues 
erwartet werden darf. 
Der in der Landtagssihung vom 23. März d. J. gefaßte Beschluß, die Ver- 
mehrung der Steuerstufen in der ersten Abtheilung der Einkommensteuer und die 
Steigerung der Progression in der zweiten Abtheilung betreffend, wird in Erwägung 
genommen werden, sobald zu einer Abänderung des jetzt geltenden Einkommensteuer- 
gesebes weiterer Anlaß hervortritt. 
Die Kosten des Baues einer ca. 3 Kilometer langen Straße von Thimmen= 
dorf nach Bahnhof Lückenmühle würden sich nach dem nunmehr vorliegenden Anschlage 
auf 96 000 Mark belaufen; an eine Ausführung des Baues kann bei der jetzigen 
ungünstigen Finanzlage vorläufig ebensowenig gedacht werden, als an die mehrfach 
befürwortete Herstellung einer Verbindungsstraße von Ruppersdorf nach Zschachen- 
mühle, sowie einer Korrektur des östlichen Endes der durch Leumnitz führenden Chaussee. 
Wegen der Wiederanstellung des ehemaligen Gendarmen Heinrich Eisenbeiß 
aus Oßla ist zwar das Erforderliche verfügt worden, es ist jedoch bislang eine für 
denselben geeignete Vakanz nicht eingetreten. 
Daß ein Bedürfniß zur Neuausarbeitung des Gesetzentwurfs, die Bezirks- 
ausschüsse betreffend, vorliege, wird fortdauernd bestritten und demzufolge beabsichtigt, 
dem nächsten Landtage eine im Wesentlichen gleiche Vorlage zugehen zu lassen. 
Entsprechend dem in der Landtagssitzung vom 12. Juli d. J. gefaßten Beschlusse 
soll der Versuch gemacht werden, wegen der Ansübung der Jagd mit dem Landtage 
im Laufe der nächsien Legislaturperiode ein Geseh zu vereinbaren. Bis zum Inkraft- 
treien dieses Gesetzes hat es bei den Bestimmungen der unterm 1. Mai 1895 — 
übrigens in durchaus verfassungsmäßiger Weise — erlassenen Verordunng zu 
bewenden. 
Unsere Stoatsregierung hat im Einvernehmen mit dem Landtage den Staats- 
haushalt in befriedigender Weise festgestellt. Dem Landtage sprechen wir Unseren 
landesfürstlichen Dank aus für seine verfasungsmäßige Mitwirkung auf dem Gebiete 
der Gesebgebung, für seine Thätigkeit bei der Feststellung des Staatshaushaltes
	        
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