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Dagegen wird dem nächsten Landtage ein Kostengeseß vorgelegt werden, welches
in Nachlaßsachen bei einem Objekte bis zu 300 Mark die Kosten streicht.
Der Bau der Triptis-Blankensleiner Eisenbahn ist, nachdem vom Landtage
des Königreichs Preußen die zur Fertigstellung erforderlichen Mittel bewilligt worden
sind, soweit vorgeschritten, daß die demnächstige Ausdehnung der hinsichtlich der
Strecke Triptis-Ziegeurück bereits erfolgten Betriebseröffnung auf die Strecke Ziegenrück-
Lobenstein in Auosicht steht und die baldige Vollendung des ganzen Bahnbaues
erwartet werden darf.
Der in der Landtagssihung vom 23. März d. J. gefaßte Beschluß, die Ver-
mehrung der Steuerstufen in der ersten Abtheilung der Einkommensteuer und die
Steigerung der Progression in der zweiten Abtheilung betreffend, wird in Erwägung
genommen werden, sobald zu einer Abänderung des jetzt geltenden Einkommensteuer-
gesebes weiterer Anlaß hervortritt.
Die Kosten des Baues einer ca. 3 Kilometer langen Straße von Thimmen=
dorf nach Bahnhof Lückenmühle würden sich nach dem nunmehr vorliegenden Anschlage
auf 96 000 Mark belaufen; an eine Ausführung des Baues kann bei der jetzigen
ungünstigen Finanzlage vorläufig ebensowenig gedacht werden, als an die mehrfach
befürwortete Herstellung einer Verbindungsstraße von Ruppersdorf nach Zschachen-
mühle, sowie einer Korrektur des östlichen Endes der durch Leumnitz führenden Chaussee.
Wegen der Wiederanstellung des ehemaligen Gendarmen Heinrich Eisenbeiß
aus Oßla ist zwar das Erforderliche verfügt worden, es ist jedoch bislang eine für
denselben geeignete Vakanz nicht eingetreten.
Daß ein Bedürfniß zur Neuausarbeitung des Gesetzentwurfs, die Bezirks-
ausschüsse betreffend, vorliege, wird fortdauernd bestritten und demzufolge beabsichtigt,
dem nächsten Landtage eine im Wesentlichen gleiche Vorlage zugehen zu lassen.
Entsprechend dem in der Landtagssitzung vom 12. Juli d. J. gefaßten Beschlusse
soll der Versuch gemacht werden, wegen der Ansübung der Jagd mit dem Landtage
im Laufe der nächsien Legislaturperiode ein Geseh zu vereinbaren. Bis zum Inkraft-
treien dieses Gesetzes hat es bei den Bestimmungen der unterm 1. Mai 1895 —
übrigens in durchaus verfassungsmäßiger Weise — erlassenen Verordunng zu
bewenden.
Unsere Stoatsregierung hat im Einvernehmen mit dem Landtage den Staats-
haushalt in befriedigender Weise festgestellt. Dem Landtage sprechen wir Unseren
landesfürstlichen Dank aus für seine verfasungsmäßige Mitwirkung auf dem Gebiete
der Gesebgebung, für seine Thätigkeit bei der Feststellung des Staatshaushaltes