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der Siederöhren, der Flammröhren, der Feuerbüchse, Nauchkammer und dergleichen
mit Rücksicht auf die etwa vorhandenen Verankerungen und Versteifungen, der beab-
sichtigten Damofspannung entsprechend hergestellt werden.
§5 2.
Jeder Damofkessel ist nach seiner letzten Zusammensehung und vor der Ein-
mauerung oder Ummantelung durch den zuständigen technischen Beamten zu besichtigen
und auf Grund von 8§ 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom
5. August 1890 in Ansehung seiner Festigkeit zu prüfen.
Die Prüfung setzt voraus, daß der Kessel in allen seinen Theilen zugänglich
und nicht angestrichen ist.
Der Kessel ist daher an dem von dem technischen Beamten festzusehenden Tage,
von welchem letzterer den Antragsteller rechtzeitig zu benachrichtigen hat, vollständig
mit Wasser gefüllt, zur Vornahme der Prüfung bereit zu halten.
Zum Nachweise dafür, daß die Prüfung mit befriedigendem Erfolge statt-
hesunden hat, sind von dem technischen Beamten, von dem dieselbe vorgenommen
worden ist, die Niete, mit denen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist, mit dem
Wappenstempel zu versehen.
Dampfkessel aus dem Auslande müssen der Druckprobe nach den Vorschriften
im § 11 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890, sowie der
gegenwärtigen Verordnung unterworfen werden.
Dampfkessel, die in einem deutschen Bundesstaate von einem hiermit beauf-
tragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach den §§ 11 und 13
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 oder nach Vornahme
einer Ausbesserung in Gemäßheit des § 12 dieser Bestimmungen geprüft und den
Vorschriften der letzteren entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie
im Ganzen nach ihrem Ausstellungsort transportirt worden sind, einer weiteren
Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder vor ihrer Wiederinbetriebsehbung nur
dann, wenn sie durch den Trausport oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen
erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe geboten erscheinen lassen. Sie sind
jedoch durch den technischen Beamten nach dessen Ermessen an dem Betriebsort vor
der Einmauerung oder Ummantelung einer Besichtigung zu unterwerfen, bei der der
Kessel in allen seinen Theilen zugänglich sein muß.
83.
Erfolgt die Belastung eines Sicherheitsventils durch Gewicht, so hat letzteres
aus einem untheilbaren Stücke zu bestehen, das, am äußersten Ende des Hebels an-