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Für solche Kessel, bei denen das Prodult aus der feuerberührten Fläche, in
Qnadralmelern, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, dreißig nicht
übersteigt, wird der oben vorgeschriebene Minimalabstand auf ein Meter vermindert,
vorausgesetzt, daß das Holzwerk durch Kalkmörtelputz geschützt wird und andere Kessel-
wandungen oder abgehende Rauchrohre nicht näher als sechszig Centimeter an das
Holzwerk herantreten.
In den Zwischenräumen zwischen dem Kesselmanerwerke und den dasselbe um-
gebenden Wänden dürfen brenubare Gegenstände sich nicht befinden.
87.
Die Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt,
insoweit deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen, in
den Lokalbauordnungen oder sonst gegeben werden, dem Ermessen des Besipers
überlassen.
Metallschornsteine für feststehende Dampfkessel sind nur dann zulässig, wenn
das nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung mindestens 30,
mit weicher Dachung mindestens 60 Meter entfernt ist.
« §8.
Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung mäöglichst
rauchfrei erfolgt und die benachbarten Grundbesiher durch Rauch, Ruß u. s. w. Be-
schädigungen oder erhebliche Belästigungen nicht erfahren.
Treten solche Beschädigungen oder Belästigungen, nachdem der Dampfkessel in
Betrieb geseht worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen
Beseitigung derselben durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverhütender
Vorrichtungen, Benutzung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise ver-
pflichtet und hat solche innerhalb der nach dem Gutachten des technischen Beamten zu
bestimmenden Frist zu bewirken.
9.
Die Anlegung von Feuerzügen, die so geführt werden, daß die Heizgase Kessel-
theile bestreichen, die im Innern vom Dampf bespült sind (Oberzuglessel), hat derartig
zu erfolgen, daß ein Erglühen dieser Kesseltheile nicht zu befürchten steht; auch müssen
die Feuerzüge eine zur Befahrung hinreichende Weite erhalten.
8 10.
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden Dampfes
von der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen
werden kann.