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8 11.
Jeder feststehende Dampfkessel ist thunlichst alljährlich durch den technischen
Beamten einer äußeren Revision zu unterwerfen; es ist jedoch dem Pflichtmäßigen
Exmessen dieses Beamten überlassen, die Revision nach Maßgabe der Gefährlichkeit
und sonstigen Beschaffenheit der Anlage und der über den Grad der Sorgfalt in der
Wartung des Kessels gemachten Wahrnehmungen öfter zu wiederholen.
Wo das Alter des Kessels oder die Dauer und Art des Betriebes dem
technischen Beamten es erforderlich erscheinen lassen, sind die Dampfkessel einer inneren
Untersuchung in Verbindung mit einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Insofern
nicht die im § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890
vorgesehenen Fälle in Frage kommen, erfolgt die Wasserdruckprobe bei alten Kesseln,
wenn sie für eine Dampfspannung von nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck
bestimmt sind, mit dem anderthalbsachen Betrage des genehmigten Ueberdrucks, bei
allen übrigen Kesseln mit einem Drucke, der den geuehmigten Ueberdruck um fünf
Atmosphären übersteigt.
Oberzugkessel sind längstens in zweijährigen Fristen einer inneren Revision,
im Uebrigen ebenfalls nach je sechs Jahren einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen.
8 12.
Die beweglichen Kessel (Lokomobilen) unterliegen folgenden besonderen
Vorschriften:
1. Jeder bewegliche Kessel ist mindestens alljährlich einer äußeren Revision
und aller drei Jahre einer Wasserdruckprobe zu unterwerfen. Dem
Ermessen des technischen Beamten ist es überlassen, die Wasserdruck-
probe durch eine innere Revision zu ersehen oder zu ergänzen. Die
äußere Revision kommt in demjenigen Jahre in Wegfall, in welchem
eine Wasserdruckprobe oder innere Revision vorgenommen wird.
Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Kesseln, die für eine Dampf-
spannung von nicht mehr als 10 Atmosphären Ueberdruck bestimmt
sind, mit dem anderthalbfachen Betrage des genehmigten Ueberdrucks,
bei allen übrigen Kesseln mit einem Druck, der den genehmigten Ueber-
druck um 5 Atmosphären übersteigt.
Bei der Probe ist auf Ersordern des technischen Beamten die
Ummantelung des Kessels zu beseitigen.
Der Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter hat dem
technischen Beamten zu der Zeit, zu welcher die Wasserdruckprobe aus-