Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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leben oder die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder eines 
öffentlichen Weges dies erfordert. 
II. Baugenehmigung, Betriebserlaubulß, Gebühren, Revisionsbuch. 
A. Im Allgemeinen. 
8 14. 
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe be- 
stimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde (Gesetz vom 
27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund 
betreffend — Ges.-Samml. Bd. XVI. S. 243) nach Einholung des Gutachtens des 
technischen Beamten erforderlich. 
Die Zulässigkeit der Anlage ist nach den bau-, feuer= und gesundheitspolizei- 
lichen Vorschriften, sowie nach den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 
5. August 1890 und den Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung zu prüfen. 
Je nach dem Befunde ist die Genehmigung entweder zu versagen oder un- 
bedingt zu ertheilen, oder es sind bei der Ertheilung derselben die erforderlichen 
Vorkehrungen und Einrichtungen vorzuschreiben. 
Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein älterer Kessel nach erfolgter 
Veränderung in der Lage der Betriebsstätte oder wesentlicher Reparatur oder Ver- 
änderung in der Bauart wieder in Betrieb genommen wird. 
Ueber das Verfahren im Falle des Widerspruchs gegen einen die Genehmigung 
versagenden oder nur bedingungsweise ertheilenden Beschluß ist das Nöthige in 
Art. II. des Gesetzes vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbeordnung 
für den Norddeutschen Bund betreffend (Ges.-Samml. Bd. XVI. S. 244) bestimmt. 
15. 
Zu den im § 22 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 
bezeichneten, als Dampfkessel im gesetzlichen Sinne nicht zu betrachtenden Kesselbau- 
arten ist eine Genehmigung im Sinne des § 14 nicht erforderlich. 
Ihre Anlage ist ohne Weiteres unter Beachtung der allgemeinen gesundheits-, 
bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften zulässig. Vor ihrer Inbetriebnahme ist jedoch 
Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten. 
g 16. 
Die Behörden haben eingehende Anzeigen von Dampfkesselbesihern oder -Be- 
nutzern und Maschinenfabrikanten, die eine Begutachtung, Besichtigung oder Prüfung
	        
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