Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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nöthig machen, sofort und spätestens binuen drei Tagen dem technischen Beamten zu- 
zustellen, in gleichen Fristen nach Eingang der Begutachtungen oder Protokolle die 
Ausuchenden mit Bescheidung zu versehen, sofern nicht anderweit erforderliche Er- 
örlerungen eine Verzögerung rechlfertigen. 
Sie sind nur in dem Falle einer vorgekommenen Explosion (§ 13, Nr. 9), 
sowie dann verpflichtet, den wegen der Vorschriften dieser Verfügung vorzunehmenden 
Lokalexpeditionen beizuwohnen, wenn sie hierzu durch den technischen Beamten auf- 
gefordert werden, in allen übrigen Fällen sind sie hierzu nur berechligt. 
Sie haben rücksichtlich der Kostenberechunng in Dampfkesselsachen dieselben 
Grundsätze zu befolgen, wie in Baupolizeisachen, aber nur für solche Lokalexpeditionen 
Kosten zu berechnen, bei denen sie zur Betheiligung verpflichtet waren, und in keinem 
Falle bei dem Schriftenwechsel mit dem technischen Beamten zu liquidiren. 
Die Polizeibehörden haben die Strafen nach § 147 der Gewerbeordnung und 
Abschnitt III der gegenwärtigen Verfügung, sowie nach Einholung des Gutachtens 
des technischen Beamten zu bestimmen. 
817. 
Der technische Beamte hat bei allen in dieser Verfügung vorgeschriebenen 
Begntachtungen, Wasserdruckproben und Revisionen im Allgemeinen Nachstehendes zu 
beobochten: 
Die Ansertigung der Gutachten über geplante Anlagen und Veränderungen, 
sowie beantragte Wasserdruckproben und Reoisionen ansgeführter neuer oder veränderter 
Anlagen sind mit thunlichster Beschlennigung und spätestens innerhalb einer Frist von 
14 Tagen, die bei Begutachtungen vom Tage des Einganges der erforderlichen 
Unterlagen an gerechnet wird, auszuführen und hierbei die Abänderungen, die im 
Interesse der Sicherheit erforderlich sind, mit Bezeichnung der Herstellungsfrist 
anzugeben. 
8 18. 
Die vorgeschriebenen äußeren Revisionen der Dampfkessel sind ohne vorherige 
Benachrichtigung der Kesselbesizer vorzunehmen. Der technische Beamte hat sich bei 
der Revision nicht nur von der fortdauernden Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile 
der Dampfkesselanlage und von der eingetretenen Abnutzung zu überzeugen, sondern 
auch alle Umstände zu beobachten, aus denen geschlossen werden kann, ob bei dem 
Betriebe Nachlässigkeiten und Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften dieser Ver- 
ordnung stattgefunden haben.
	        
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