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nöthig machen, sofort und spätestens binuen drei Tagen dem technischen Beamten zu-
zustellen, in gleichen Fristen nach Eingang der Begutachtungen oder Protokolle die
Ausuchenden mit Bescheidung zu versehen, sofern nicht anderweit erforderliche Er-
örlerungen eine Verzögerung rechlfertigen.
Sie sind nur in dem Falle einer vorgekommenen Explosion (§ 13, Nr. 9),
sowie dann verpflichtet, den wegen der Vorschriften dieser Verfügung vorzunehmenden
Lokalexpeditionen beizuwohnen, wenn sie hierzu durch den technischen Beamten auf-
gefordert werden, in allen übrigen Fällen sind sie hierzu nur berechligt.
Sie haben rücksichtlich der Kostenberechunng in Dampfkesselsachen dieselben
Grundsätze zu befolgen, wie in Baupolizeisachen, aber nur für solche Lokalexpeditionen
Kosten zu berechnen, bei denen sie zur Betheiligung verpflichtet waren, und in keinem
Falle bei dem Schriftenwechsel mit dem technischen Beamten zu liquidiren.
Die Polizeibehörden haben die Strafen nach § 147 der Gewerbeordnung und
Abschnitt III der gegenwärtigen Verfügung, sowie nach Einholung des Gutachtens
des technischen Beamten zu bestimmen.
817.
Der technische Beamte hat bei allen in dieser Verfügung vorgeschriebenen
Begntachtungen, Wasserdruckproben und Revisionen im Allgemeinen Nachstehendes zu
beobochten:
Die Ansertigung der Gutachten über geplante Anlagen und Veränderungen,
sowie beantragte Wasserdruckproben und Reoisionen ansgeführter neuer oder veränderter
Anlagen sind mit thunlichster Beschlennigung und spätestens innerhalb einer Frist von
14 Tagen, die bei Begutachtungen vom Tage des Einganges der erforderlichen
Unterlagen an gerechnet wird, auszuführen und hierbei die Abänderungen, die im
Interesse der Sicherheit erforderlich sind, mit Bezeichnung der Herstellungsfrist
anzugeben.
8 18.
Die vorgeschriebenen äußeren Revisionen der Dampfkessel sind ohne vorherige
Benachrichtigung der Kesselbesizer vorzunehmen. Der technische Beamte hat sich bei
der Revision nicht nur von der fortdauernden Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile
der Dampfkesselanlage und von der eingetretenen Abnutzung zu überzeugen, sondern
auch alle Umstände zu beobachten, aus denen geschlossen werden kann, ob bei dem
Betriebe Nachlässigkeiten und Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften dieser Ver-
ordnung stattgefunden haben.