Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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solcher Veränderungen vorhanden sind, die sich nur in laltem Zustande 
des Kessels erkennen lassen; 
bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige 
Außerbetriebsetzung zu verfügen. Die zu diesem Zwecke dem Inhaber 
abzufordernde Genehmigungsurkunde ist nebst dem Revisionsbuch an 
die Polizeibehörde abzuliefern. 
* 
8 22. 
Für die Mühewaltungen des technischen Beamten sind die nachbemerkten Ge- 
bühren zu entrichten. Der Beamte hat dieselben bei Mittheilung der im § 19 vor- 
geschriebenen Protokolle den Polizeibehörden zu berechuen, welche die lianidirten 
Beträge innerhalb vierwöchiger Frist von den zu ihrer Abentrichtung Verpflichteten 
einzuziehen und sodann an die Fürstliche Hanptstaatskasse einzusenden haben. 
Die hierbei innezuhaltenden Sätze der Kosten sind: 
a) 12 Mark für jedes Gutachten über die Anlegung oder Veränderung 
eines Dampfkessels oder über Beschwerden wegen Belästigung, insofern 
lebtere nicht mit dem erstgedachten Gutachten zu erledigen sind, 
b) 15 Mark für jede Wasserdruckprobe, einschließlich Protokollaufnahme, 
c) 15 Mark für jede Revision (Untersuchung) nach Maßgabe des § 24 
Absatz 3 der Gewerbeordnung, sowie für jede Revision eines veränderten 
Kessels und für jede verschuldete Nachrevision, einschließlich der Proto- 
kollaufnahme, 
1) 6 Mark für jede regelmäßige äußere Revision eines Dampfkessels, 
e) 12 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene äußere Revision eines 
Dampfkessels, sowie für jede innere Revision eines solchen ohne Zug- 
befahrung, 
1) 15 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene innere Revision eines 
Dampftessels. 
Bei Dampfkesseln, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in 
Quadratmetern, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, dreihig nicht 
übersteigt, ist jedoch nur 
10 Mark für jede Wasserdruckprobe unter b 
10 Mark für jede Revision unter # 
und 
3 Mark für jede Nevision unter a# 
zu berechnen.
	        
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