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solcher Veränderungen vorhanden sind, die sich nur in laltem Zustande
des Kessels erkennen lassen;
bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige
Außerbetriebsetzung zu verfügen. Die zu diesem Zwecke dem Inhaber
abzufordernde Genehmigungsurkunde ist nebst dem Revisionsbuch an
die Polizeibehörde abzuliefern.
*
8 22.
Für die Mühewaltungen des technischen Beamten sind die nachbemerkten Ge-
bühren zu entrichten. Der Beamte hat dieselben bei Mittheilung der im § 19 vor-
geschriebenen Protokolle den Polizeibehörden zu berechuen, welche die lianidirten
Beträge innerhalb vierwöchiger Frist von den zu ihrer Abentrichtung Verpflichteten
einzuziehen und sodann an die Fürstliche Hanptstaatskasse einzusenden haben.
Die hierbei innezuhaltenden Sätze der Kosten sind:
a) 12 Mark für jedes Gutachten über die Anlegung oder Veränderung
eines Dampfkessels oder über Beschwerden wegen Belästigung, insofern
lebtere nicht mit dem erstgedachten Gutachten zu erledigen sind,
b) 15 Mark für jede Wasserdruckprobe, einschließlich Protokollaufnahme,
c) 15 Mark für jede Revision (Untersuchung) nach Maßgabe des § 24
Absatz 3 der Gewerbeordnung, sowie für jede Revision eines veränderten
Kessels und für jede verschuldete Nachrevision, einschließlich der Proto-
kollaufnahme,
1) 6 Mark für jede regelmäßige äußere Revision eines Dampfkessels,
e) 12 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene äußere Revision eines
Dampfkessels, sowie für jede innere Revision eines solchen ohne Zug-
befahrung,
1) 15 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene innere Revision eines
Dampftessels.
Bei Dampfkesseln, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in
Quadratmetern, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, dreihig nicht
übersteigt, ist jedoch nur
10 Mark für jede Wasserdruckprobe unter b
10 Mark für jede Revision unter #
und
3 Mark für jede Nevision unter a#
zu berechnen.