Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Beilage 2. 
Arkunde über die Genechmigung 
zur 
Anlegung. Dampfkessel 
Auf Grund des § 24 der Gewerbe-Ordnung und der allgemeinen polizeilichen Beslimmungen 
über die Anlegung von Dampfskesseln vom 5. Angust 1890 wird de 
die Genehmigung zur Aulegung DWansiessel 
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung unter den unten- 
siehenden besonderen Bedingungen ertheilt. 
D. Fessel mit einem Fabrikschild versehen, welches folgende Angaben enthält: 
  
sestgesetzte höchste Dampfspannung: — 
Name des Fabrilanten: 
laufende Fabrikuummer: *5 
  
Jahr der Anfertigung: 
Besondere Bedingungen. 
1. Die Inbetriebnahme de. Kessel. darf erst nach Verbindung der über die Abnahme aus- 
gestellten Bescheinigung (8§ 24 Abs. 3 der Gewerbe-Ordnung) mit dieser Urkunde erfolgen.
	        
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