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Beilage 6.
Bekanntmachung,
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.
Vom 5. August 1890.
Auf Grund der Bestimmung im § 24 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rath nachstehende
Allgemeine volizeiliche Bestimmungen über die Anlegung
von Dampfkesseln
erlassen.
I. Bau der Dampfkessel.
81.
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und
der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte
Weite bei cylindrischer Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt dreißig
Centimeter übersteigt.
ie Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite
zehn Centimeter nicht übersteigt, gestattet.
5 2.
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem fest-
gesebten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß für
Kessel auf Fluß= und Landseeschissen bei emem Neigungswinkel der Schiffsbreite gegen
die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschisfen bei einem Neigungs-
winkel von acht Grad noch gewahrt sein.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus
Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuer-
züge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Verührung stehenden Theiles
der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Negel
als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche
von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird,