Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Beilage 6. 
Bekanntmachung, 
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln. 
Vom 5. August 1890. 
Auf Grund der Bestimmung im § 24 der Gewerbeordnung hat der Bundes- 
rath nachstehende 
Allgemeine volizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
von Dampfkesseln 
erlassen. 
I. Bau der Dampfkessel. 
81. 
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und 
der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte 
Weite bei cylindrischer Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt dreißig 
Centimeter übersteigt. 
ie Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 
zehn Centimeter nicht übersteigt, gestattet. 
5 2. 
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer 
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem fest- 
gesebten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß für 
Kessel auf Fluß= und Landseeschissen bei emem Neigungswinkel der Schiffsbreite gegen 
die Horizontalebene von vier Grad, für Kessel auf Seeschisfen bei einem Neigungs- 
winkel von acht Grad noch gewahrt sein. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus 
Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuer- 
züge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Verührung stehenden Theiles 
der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Negel 
als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche 
von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird,
	        
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